«Bundesrat, Sie lüüged mich aa!»

Beim Titel handelt es sich nicht um eine «Schlagzeile». Ich werde Sie der Falschaussage überführen, diese aufdecken und die von Ihnen ausgesprochene Unwahrheit nachweisen. Nicht weil ich moralisieren möchte, nicht weil ich wütend auf Sie sein könnte, nicht weil ich über Politik verbittert sein könnte und auch nicht, weil ich Sie als Person oder als Bundesrat nicht leiden könnte. Sondern weil ich, in unserer direkten Demokratie als freier und mündiger Bürger, den Anspruch habe, dass meine Landesregierung mich nicht objektiv anlügt.


Herr Bundesrat Ignazio Cassis sagte an der Medienkonferenz zur Botschaft über das Paket Schweiz-EU im Wortlaut:

«Im Klartext: Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz kein demokratisches Recht.»


Bern, 13.03.26


Ich kenne Sie nicht persönlich, Sie kennen mich nicht persönlich. Doch falls ich Sie persönlich treffen könnte, würde ich folgende Worte genauso wählen und respektvoll an Sie richten:


«Bundesrat, Sie lüüged mich aa!»


Wie viele Schweizerinnen und Schweizer bin ich ein aufrichtiger und ehrlicher Mensch. Ich habe gelernt, dass man nicht lügen soll und auch das Weglassen von bedeutenden Informationen eine Lüge darstellt. Doch wie viele habe auch ich ein grundsätzlich positives Weltbild und gehe als Erstes vom Guten aus. Ich schenke den Worten meiner Freunde Vertrauen; ich schenke den Worten jeder neuen Person, welche ich kennen lerne, erst einmal Vertrauen. Ich schenke den Worten meines Gemeinderats, meiner Kantons- wie Landesregierung Vertrauen. Doch auch folgender Satz prägte meine Kindheit: «Vertrauen will verdient sein.»

Ich denke, dieses Vorwort ist wichtig, damit Sie meine Motivation für diesen Artikel richtig einordnen können. Ich stehe Ihren Funktionen als Bundesräte demütig gegenüber und begegne Ihnen als Menschen mit grösstmöglichem Respekt. Ich bin demütig gegenüber der Verantwortung, welche Sie in Ihrer Funktion als Bundesräte innehaben. Zudem bin ich mir bewusst, welche persönlichen Einschränkungen Sie aufgrund Ihrer Funktion in Kauf nehmen. Vielen Dank dafür.

Ich habe nicht den Anspruch, dass wir gleicher Meinung sein werden. Ich bestehe auch nicht auf eine Entschuldigung, doch ich möchte das verlorene Vertrauen in meine Landesregierung, in Sie, wieder aufbauen. Eine fundierte Antwort von Ihnen würde in diesem Prozess sicher helfen.


«Bundesrat, Sie lüüged mich aa!» bezieht sich auf Ihre Falschaussage als Bundesratskollegium an der Medienkonferenz vom 13.03.2026. Herr Bundesrat Ignazio Cassis wörtlich: «Im Klartext: Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz kein demokratisches Recht.» – Quelle: Medienkonferenz 13.03.26 – Bundesrat Guy Parmelin, Bundesrat Ignazio Cassis, Bundesrat Beat Jans zu: Bilaterale III – Der Schweizerische Bundesrat / bei 21min 10sek – Stand 30.06.2026


Vorab lege ich die Nachweise zu Ihrer Falschaussage gerafft und übersichtlich in fünf Punkten frei, welche ich in vorliegender Analyse detailliert beschreibe:

  1. Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht des Föderalismus nach BV Art. 3 und der Subsidiarität nach BV Art. 5a2 und BV Art. 43a.
  2. Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der Gewaltenteilung und der Unvereinbarkeit nach BV Art. 144.
  3. Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der Aufgabenteilung nach BV Art. 184 zwischen auswärtigen Angelegenheiten und Gesetzgebungsverfahren.
  4. Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der Vernehmlassung nach BV Art.147.
  5. Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der freien Willensbildung nach BV Art.34.


Ich bin mir bewusst, dass Sie mich nicht kennen. Deshalb kann ich nachvollziehen, wenn Sie meine Nachweise anzweifeln könnten. Deshalb zitiere ich wörtlich aus dem Studienbericht vom Mai 2026 von Dr. iur. des. Martina Stirnimann und Prof. Dr. Andreas Glaser der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.


  • Andreas Glaser und Martina Stirnimann: Bilaterale III: Ein Studienbericht zu den Auswirkungen der dynamischen Rechtsübernahme auf die Demokratie und den Föderalismus in der Schweiz – VI. Schlussfolgerungen

    «Ausgangspunkt dieser Studie ist die Frage, wie sich die in den Bilateralen III vorgesehene dynamische Rechtsübernahme auf die Demokratie und den Föderalismus in der Schweiz auswirkt. Die dynamische Rechtsübernahme führt zu einer verstärkten Einbindung der Schweiz in einen fortlaufenden, durch die EU geprägten Rechtsetzungsprozess.

    In formeller Hinsicht bleiben die demokratischen Mitwirkungsrechte und die föderalen Einflussmöglichkeiten zwar vielerorts bestehen. Auf materieller Ebene ergeben sich jedoch verschiedene Einschränkungen bei der Mitwirkung des Parlaments, der Stimmberechtigten, bei der politischen Partizipation und bei der Mitwirkung der Kantone.

    Eine Ausnahme bildet die parlamentarische Mitwirkung: Aufgrund der Unterschiede der Verfahren bei der dynamischen Rechtsübernahme und bei der innerstaatlichen Gesetzgebung verliert das Parlament bereits in formeller Hinsicht deutlich an Einfluss auf die Rechtsetzung. Die effektiven Einflussmöglichkeiten verlagern sich zum einen auf die EU, wo zentrale inhaltliche Entscheidungen getroffen werden, und zum anderen auf den Bundesrat und die Bundesverwaltung, denen eine verstärkte Rolle zukommt.»


An dieser Stelle sei erwähnt, dass Prof. Dr. Andreas Glaser auch Mitautor des Standardwerks «Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft» ist.

Bei der Falschaussage geht es nicht allein um das gesprochene Wort, sondern ganz grundlegend um das Verhältnis zwischen den Bürgern und dem Staat, zwischen den Bürgern und der Verwaltung.

Die direkt demokratische Befehlskette auf Ebene Bund ist klar: Souverän -> Bundesversammlung (Legislative) -> Landesregierung (Exekutive) -> Bundesverwaltung

Mit den «Bilateralen III» findet eine Umkehrung unserer direkt demokratischen «Befehlskette», eine Zentralisierung hin zum Bundesrat und zur Bundesverwaltung statt – eine Machtverschiebung weg vom Bürger, weg vom Parlament und hinweg vom souveränen Nationalstaat.


  • Ethikerin Frau Dr. Ruth Baumann-Hölzle: «Der Bundesrat behauptet einfach, dass alle unserer institutionellen Rechte (direkte Demokratie) erhalten bleiben – nur der grosse Unterschied ist: Wir werden zu Rechtsempfängern und die Rechtsgestaltung geben wir in den neuen Abkommen ab. Dies ist natürlich ein gravierender Wechsel.»  – Quelle: Informierte Entscheidung zum EU-Vertragspaket «Bilaterale III» treffen – bei 21min, Livenet


Es handelt sich bei Ihrer Falschaussage nicht um eine vernachlässigbare politische Lüge, welche ja leider zum Handwerk von Politikern und Regierungen gehört, wenn diese ihre Interessen oder die Interessen der Gruppen, welche diese repräsentieren, vertreten. In Ihrer Rolle als Bundesräte sind Sie nicht primär Parteipolitiker, sondern Teil der Exekutive. Als Bundesrat sind Sie dem gesamten Parlament und dem Souverän verpflichtet.

Ab dieser Stelle muss ich leider eine Vermutung anstellen, denn die Abstimmungen im Bundesrat sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, weshalb das genaue Stimmverhalten der einzelnen Mitglieder des Bundesrats nicht publiziert wird. Die Abstimmung im Bundesrat zur Unterzeichnung der «Bilateralen III» vom 02.03.2026 fiel vermutlich wie folgt aus:


  • Ablehnung: Guy Parmelin (SVP) WBF
  • Zustimmung: Ignazio Cassis (FDP) EDA
  • Ablehnung: Karin Keller-Sutter (FDP) EFD
  • Ablehnung: Albert Rösti (SVP) UVEK
  • Zustimmung: Élisabeth Baume-Schneider (SP) EDI
  • Zustimmung: Beat Jans (SP) EJPD
  • Zustimmung: Martin Pister (Die Mitte) VBS



Klar ist: Die Abstimmung war mit drei ablehnenden Bundesräten und vier zustimmenden Bundesräten sichtbar knapp.

An dieser Stelle erinnere ich Sie an die Stellungnahme des Bundesrates vom 01.03.2006 auf die Interpellation 05.3817: «Das Gleichgewicht, das die Kollegialität voraussetzt, ist aus verschiedenen Gründen nicht immer leicht zu finden. Ein Grund liegt in der Polarisierung der politischen Debatte und der Akteure, die daran teilnehmen, und an den Medien, die diese Polarisierung wiedergeben.»

Erstaunlich an Ihrer Falschaussage ist das totalitäre Wort «keine». Ihre Falschaussage kristallisiert sich in der Absolutheit (Generalisierung) und in der Polarisierung. Da «kein» eine mathematische Null (0 %) beschreibt, reicht ein einziges Gegenbeispiel oder eine Ausnahme aus, um die gesamte Aussage zu widerlegen. Der Bundesrat ist im Ungleichgewicht und polarisiert.


Wie ist es möglich, dass der Bundesrat diese Falschaussage als Kollegium stützt respektive nicht unterbindet?


Die BV (Bundesverfassung), das RVOG (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz) sowie das Leitbild der KID (Konferenz der Informationsdienste) besagen doch Folgendes:


  • Pflichten des Kollegialitätsprinzips:

    Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024) – Art. 177 Kollegial- und Departementalprinzip
    1 Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.

    Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997 (Stand am 1. Mai 2025) – Art. 12 Kollegialprinzip
    1 Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium.

    Information und Kommunikation von Bundesrat und Bundesverwaltung Leitbild der Konferenz der Informationsdienste (KID) – 3003 Bern, März 2025
    Das Kollegialprinzip verlangt im Grundsatz, dass der Bundesrat gegen aussen mit einer Stimme spricht. Es ist aber möglich, Varianten darzulegen, auf Zwischentöne hinzuweisen und die Beschlüsse zu erklären. Die Information richtet sich – unabhängig von departementalen Einzelinteressen – nach den Entscheiden der Kollegialregierung.

    Interpellation 05.3817 – Kollegialprinzip – Ständerat Inderkum Hansheiri CVP: Stellungnahme des Bundesrates vom 01.03.2006:
    Das Kollegialitätsprinzip oder besser das Kollegialprinzip, welches auf der Bundesverfassung gründet (Art. 177), besagt, dass der Bundesrat aus sieben gleichberechtigten Personen zusammengesetzt ist und die ihm übertragenen (Regierungs-)Funktionen als Kollegium, als Einheit ausübt. Nach diesen Bestimmungen haben die Mitglieder des Bundesrates nicht nur die gleichen Rechte, sondern auch die gleichen Pflichten.


  • Informationspflicht und Kommunikation innerhalb des Bundesrates:

    Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997 (Stand am 1. Mai 2025) – Art. 12a Informationspflicht
    1 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Geschäfte und insbesondere über damit zusammenhängende Risiken und mögliche Herausforderungen.
    2 Der Bundesrat kann von seinen Mitgliedern sowie vom Bundeskanzler oder von der Bundeskanzlerin bestimmte Informationen verlangen.


  • Wahrhafte Information und Kommunikation des Bundesrates:

    Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024) – Art. 34 Politische Rechte
    1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
    2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.

    Information und Kommunikation von Bundesrat und Bundesverwaltung Leitbild der Konferenz der Informationsdienste (KID) – 3003 Bern, März 2025
    Aktive und umfassende Information bewirkt, dass weniger Falschinformationen, Vorurteile, Indiskretionen und Fehleinschätzungen entstehen können.
    Bundesrat und Bundesverwaltung sollen laufend vollständig informieren, ohne Wichtiges wegzulassen oder Negatives zu verschweigen.
    Die Informationen müssen nach dem Wissensstand von Bundesrat und Bundesverwaltung wahr, sachlich und möglichst objektiv sein. Unzulässig sind Propaganda, Suggestion, Manipulation, Vertuschung, Lüge und Desinformation.
    Die Komplexität darf im Interesse der Verständlichkeit reduziert werden. Die Komplexitätsreduktion darf aber nicht zu einem unausgewogenen, einseitigen Blickwinkel führen.


Die Schweizer Demokratie ist nicht nur in unserer Bundesverfassung, in unseren Gesetzen oder Leitlinien verbrieft, sondern sie ist vielmehr gelebte Praxis. Politik ist keine Wissenschaft; in der Politik geht es um Werte und Haltung. Dennoch möchte ich in dieser Publikation keine Moralisierungen oder Belehrungen vortragen. Denn wir sind gleichermassen freie und mündige Bürger und haben gleichermassen eine gleichberechtigte Stimme als Teil des Schweizer Souveräns. Unsere direkte Demokratie ist einzigartig. Dennoch kein Selbstläufer und auch nicht perfekt. Wir müssen stets bemüht sein, dass die Macht, die von ihr ausgeht, gleichmässig auf alle Institutionen verteilt bleibt.

Im demütigen Wissen um meine eigenen Fehler möchte ich folgende zwei Sätze an Sie richten: Die Landesregierung und die Bundesversammlung sind kaum intelligenter als der Durchschnitt des Souveräns. Fehler passieren – der Intelligente gibt diese zu, korrigiert diese und setzt auf Vertrauen.


  • «Es ist irrelevant, ob die Information positiv oder negativ wirkt. Auch unangenehme Sachverhalte – Fehler, Pannen, Misserfolge – sind offen darzulegen.» – Quelle: Information und Kommunikation von Bundesrat und Bundesverwaltung Leitbild der Konferenz der Informationsdienste (KID) – 3003 Bern, März 2025



Schritt für Schritt erläutert: Ihre Falschaussage vom 13.03.2026


Herr Bundesrat Ignazio Cassis: «Im Klartext: Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz kein demokratisches Recht.» – Quelle: 13.03.26 – BR Guy Parmelin, BR Ignazio Cassis, BR Beat Jans zu: Bilaterale III – Der Schweizerische Bundesrat / bei 21min 10sek – Stand 30.06.2026


«Im Klartext: … »

  • Bedeutung: «einfach ausgedrückt», «auf den Punkt gebracht» oder «ohne Umschweife».
  • Funktion: Es kündigt an, dass eine komplizierte Diskussion oder ein schwieriges Thema nun in einem einzigen, leicht verständlichen Satz zusammengefasst wird.


«…: Die dynamische Übernahme …»

  • Bedeutung: «dynamische Übernahme» ist ein Fachbegriff aus den Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU). Es bedeutet, dass die Schweiz neue oder aktualisierte EU-Rechtsvorschriften innerhalb der «Bilateralen III» fortlaufend in ihr eigenes Schweizer Recht übernimmt.
  • Im Detail siehe Kapitel: Dynamische Rechtsübernahme – Vertragspaket Schweiz-EU «Bilaterale III» im Anhang des IP-MRA, institutionelles Protokoll zum Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA)


«… beschneidet …»

  • Bedeutung: «beschneidet» bedeutet in diesem Kontext einschränken, verringern oder wegnehmen.


«… in der Schweiz …»

  • Bedeutung: Dieser Zusatz «in der Schweiz» grenzt den geografischen und politischen Raum ein. Es stellt klar, dass es spezifisch um das politische System und die Bürgerinnen und Bürger der Schweiz geht.


«… kein …»

  • Bedeutung: «kein» beschreibt eine mathematische Null.


«… demokratisches Recht.»

  • Bedeutung: «demokratisches Recht» meint die politischen Rechte der Schweizer Bevölkerung.



Fünf Nachweise, die das Bundesratskollegium der Falschaussage überführen

En détail folgen nun fünf Belege und Begründungen, die das Bundesratskollegium der Falschaussage überführen (Verabschiedung des Vertragspakets Schweiz-EU zuhanden des Parlaments, Medienkonferenz vom 13.03.2026).


Nachweis 1 zu Ihrer Falschaussage: Das demokratische Recht für unsere Kantone und Kommunen (Föderalismus und Subsidiaritätsprinzip) wird innerhalb der «Bilateralen III» übergangen. Es wird eine Verschiebung der Kompetenzen von Gemeinden und Kantonen zum Bund geben, welche gemäss Bundesverfassung nicht dem Bund zustehen.

Mit der institutionellen Anbindung an die EU geben wir, innerhalb der «Bilateralen III», unser erfolgreiches Schweizer demokratisches System des Föderalismus und des Subsidiaritätsprinzips und dessen Gesetzgebungskompetenz an die EU-Kommission ab.

Föderalismus: Der Grundsatz, dass die Kantone souverän sind (solange ihre Souveränität nicht durch den Bund eingeschränkt ist), ist in Art. 3 der Bundesverfassung festgeschrieben.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024) – Art. 3 Kantone:
    Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.


Subsidiaritätsprinzip: Dieses Prinzip regelt die Aufgabenteilung und besagt, dass der Bund nur Aufgaben übernimmt, die von den Kantonen nicht bewältigt werden können oder eine einheitliche Regelung erfordern. Verankert ist dies explizit in Art. 5a und konkretisiert in Art. 43a der Bundesverfassung.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024) – Art. 5a2 Subsidiarität
    Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024) – Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben
    1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.


Die Schweizerische Demokratie besteht aus drei Ebenen: Bund, Kantone und Gemeinden. Ohne den Föderalismus gäbe es die Schweiz in ihrer heutigen Form nicht. Es ist eine historische Errungenschaft des Schweizer Föderalismus, dass Probleme stets auf der kleinstmöglichen Ebene gelöst werden. Dieses Subsidiaritätsprinzip sorgt für zielgerichtete Lösungen. Zudem verhindert es eine übermässige Regulierung durch den Bund, die oft neue Probleme schafft und Minderheiten benachteiligt. Die dynamische Rechtsübernahme der «Bilateralen III» durchdringt alle Ebenen der Schweizer Gesetzgebung. Bund, Kantone und Kommunen. Die Gesetzgebungskompetenz geht innerhalb der «Bilateralen III» von diesen Schweizer Institutionen an die EU-Kommission über.

Mit den «Bilateralen III» wird über den Föderalismus BV Art. 3 und die Subsidiarität BV Art. 5a2 eine völkerrechtlich verbindliche «Glocke» von EU-Rechtsakten gelegt. Die verfassungsmässigen Rechte der Stimmbürger werden durch die «Bilateralen III» nicht abgeschafft. Aber diese können nur noch unterhalb dieser «Glocke» ausgeübt werden. Eine Initiative, egal ob auf Gemeindestufe, Kantonsstufe, Bundesstufe oder von den kommunalen und kantonalen Parlamenten oder dem nationalen Parlament ausgehend, kann nicht mehr umgesetzt werden, wenn diese den in den «Bilateralen III» vorhandenen EU-Rechtsakten widerspricht. Respektive bei einer Umsetzung, welche dem EU-Recht widerspricht, werden Ausgleichsmassnahmen durch die EU verhängt werden. Gleiches gilt bei einem Referendum gegen einen EU-Rechtsakt.

  • Im Klartext: Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht des Föderalismus nach BV Art. 3 und der Subsidiarität nach BV Art. 5a2 und BV Art. 43a.


Nachweis 2 zu Ihrer Falschaussage: Innerhalb der «Bilateralen III» wird die Exekutive zur Legislative. Die demokratische Gewaltenteilung (Unvereinbarkeit) nach BV Art. 144 zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat wird aufgehoben.

Der Bundesrat wirkt über das «Decision Shaping» im EU-Gesetzgebungsprozess mit. Der Bundesrat respektive die Sachverständigen des Bundes werden innerhalb der «Bilateralen III» zur Legislative. Das Parlament hat keine Gesetzgebungskompetenz innerhalb der «Bilateralen III». Es wird zu einer formalen Ja/Nein-Institution im inländischen Genehmigungsverfahren degradiert. Das Parlament hat selbst bei der Äquivalenzmethode keine Gesetzgebungskompetenz mehr, denn es darf den zu Übernehmenden EU-Rechtsakt nicht materiell anpassen.

Die Gewaltenteilung ist ein zentrales demokratisches Grundprinzip, das in der Schweizerischen Bundesverfassung verankert ist. Sie teilt die Staatsgewalt auf Bundesebene in drei unabhängige Gewalten auf:

  • Legislative: In Artikel 148 Absatz 1 BV steht: «Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.»
  • Exekutive: In Artikel 174 BV heisst es: «Der Bundesrat bildet die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.»
  • Judikative: In Artikel 188 Absatz 1 BV ist verankert: «Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.»


Die Gewaltenteilung ist essenziell wichtig für unsere direkte Demokratie, damit keine Machtkonzentration stattfindet. Darum verbietet die Verfassung die gleichzeitige Mitgliedschaft in verschiedenen Behörden.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024) – Art. 144 Unvereinbarkeiten
    1 Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.


Die Schweizerische Demokratie lebt von dieser Unvereinbarkeit. Innerhalb der «Bilateralen III» wird diese materiell aufgegeben. Der Bundesrat und seine Sachverständigen des Bundes werden in Brüssel durch das «Decision Shaping» in den Gesetzgebungsprozess der EU eingebunden. Die Exekutive wird zur Legislative. Den eigentlichen Gesetzgebern, kommunalen und kantonalen Parlamenten sowie der Bundesversammlung, steht hingegen keine formelle Mitwirkung im EU-Gesetzgebungsprozess zu.

  • Im Klartext: Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der Gewaltenteilung und der Unvereinbarkeit nach BV Art. 144.



Nachweis 3 zu Ihrer Falschaussage: Innerhalb der «Bilateralen III» wird die Exekutive zur Legislative. Das demokratische Gesetzgebungsverfahren wird mit der Kompetenz nach BV Art. 184 zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zusammengeführt.

Da es sich bei jeder neuen dynamischen Rechtsübernahme – durch die Aufnahme in die Anhänge der einzelnen Abkommen durch den Gemischten Ausschuss – um den Abschluss eines neuen völkerrechtlichen Vertrags handelt, liegt dessen Abschluss gemäss BV Art.184 Abs. 2 im Auftrag des Bundesrates. So findet innerhalb der «Bilateralen III» ein Zusammenschluss von Gesetzgebungskompetenz und der Verabschiedung von völkerrechtlich bindenden Verträgen statt.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024) – Art. 184 Beziehungen zum Ausland
    1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
    2 Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024) – Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge
    2 Sie [die Bundesversammlung] genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.


Bei der Integrationsmethode zur dynamischen Rechtsübernahme ist vorgesehen, dass die völkerrechtlich übernommenen EU-Rechtsakte nur durch Bundesrat, Departemente und Ämter übernommen werden. Dies betrifft die Mehrheit der Abkommen innerhalb der «Bilateralen III».

Wie gelingt es nun, dass die Bundesversammlung, die Kantone und Kommunen, unsere Gesetzgeber, in den Gesetzgebungsprozess der EU eingebunden werden können? Man müsste in diesem Bereich die Legislative zur Exekutive machen. Das heisst, dass die Bundesversammlung, die Kantone und Kommunen das «Decision Shaping» an sich ziehen müssten. Dies steht aber wiederum im Widerspruch zur BV Art.184 Abs. 1, wo es nur dem Bundesrat zusteht, auswärtige Angelegenheiten zu besorgen.

  • Im Klartext: Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der Aufgabenteilung nach BV Art. 184 zwischen auswärtigen Angelegenheiten und Gesetzgebungsverfahren.



Nachweis 4 zu Ihrer Falschaussage: Unsere direktdemokratische Vernehmlassung nach BV Art. 147 fällt mit den «Bilateralen III» weg.

Die Wirtschaftsverbände, die Kantone, die politischen Parteien, ja selbst die Bürgerinnen und Bürger haben keine institutionell verankerte Möglichkeit mehr, ihre Stellungnahmen bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse oder anderer Vorhaben auf EU-Ebene direkt einzureichen. Das demokratische Vernehmlassungsrecht der Schweiz kommt in den «Bilateralen III» schlicht nicht vor. Auch das sogenannte «Decision Shaping» ist keine Vernehmlassung, da diese Mitsprache durch Sachverständige des Bundes nur in der Entwurfsphase eines EU-Rechtsaktes informell mitdiskutiert werden kann.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024) – Art. 147 Vernehmlassungsverfahren
    Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.


Man könnte sich vorstellen, eine vorgelagerte inländische Vernehmlassung bei der Entstehung eines neuen EU-Rechtsaktes, welcher auch die Schweiz betreffen würde, durchzuführen und das Resultat dann den Sachverständigen des Bundes im «Decision Shaping» mitzuteilen. Doch wie viel Gewicht hat die Stimme der einzelnen Schweizer Kantone, der Parteien oder der Verbände gegenüber den Interessen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der EU? Geschweige denn, welchen Einfluss hat dieser informelle Einbezug der Schweizer Sachverständigen auf das «Decision Making»? Nüchtern muss man festhalten: Die institutionellen Protokolle der «Bilateralen III» sind hier ganz klar. Es besteht kein Einfluss vergleichbar mit dem Vernehmlassungsverfahren nach BV Art. 147.

  • Im Klartext: Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der Vernehmlassung nach BV Art.147.



Nachweis 5 zu Ihrer Falschaussage: Unsere direktdemokratische freie Willensbildung, garantiert durch BV Art. 34, wird innerhalb der «Bilateralen III» durch die dynamische Rechtsübernahme aufgehoben.

Es ist eines der wichtigsten demokratischen Rechte des Schweizer Souveräns: die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen. Der Staat muss sicherstellen, dass Wähler ihre Meinung frei und ohne Druck oder unzulässige Einflussnahme kundtun können.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024) – Art. 34 Politische Rechte
    1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
    2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.


Sollte die Schweiz im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme einen EU-Rechtsakt in einer Volksabstimmung ablehnen, darf die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Zum Beispiel den Marktzugang in einem Bereich der «Bilateralen III» einschränken.

In den internationalen Beziehungen hat jede Entscheidung Konsequenzen. Die Ausgleichsmassnahmen sollen keine völkerrechtlichen «Sanktionen» sein, sondern sollen dazu dienen, das wirtschaftliche Gleichgewicht im Binnenmarkt wiederherzustellen, wenn die Schweiz andere Regeln anwendet als die EU. Mit den «Bilateralen III» verpflichten wir uns aber völkerrechtlich, in der Zukunft grundsätzlich jeden neuen EU-Rechtsakt zu übernehmen. Ausgenommen sind nur bestehende bereits verhandelte Ausnahmen oder die NRK (Nicht-Rücktritts-Klausel). Dies bedeutet, dass wir an die Übernahme jedes zukünftigen EU-Rechtsakts, der die «Bilateralen III» betrifft, gebunden sind.

Aus Sicht des Schweizer Bundesgerichts schützt BV Art. 34vor unzulässiger Beeinflussung innerhalb des Schweizer Staates (z. B. durch irreführende Behördenpropaganda). Der Druck, der durch reale aussenpolitische oder wirtschaftliche Konsequenzen entsteht, fällt nach klassischer Rechtslehre nicht unter die verfassungswidrige Verletzung der Willensbildung, da das Volk nach wie vor das rechtliche Letztentscheidungsrecht besitzt. Doch haben diese aussenpolitischen Elemente klare und unwiderlegbare demokratische inländische Auswirkungen. Das Völkerrecht steht gemäss dem Schweizer Bundesgericht über der schweizerischen Bundesverfassung.

  • Im Klartext: Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der freien Willensbildung nach BV Art.34.


Die Zahl der Nachweise ist nicht abschliessend. Bestimmt werden sich noch weitere Nachweise zu Ihrer Falschaussage finden.



Mein Fazit – und eine Frage

Zusammengefasst die Nachweise zu Ihrer Falschaussage:

  1. Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht des Föderalismus nach BV Art. 3 und der Subsidiarität nach BV Art. 5a2 und BV Art. 43a.
  2. Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der Gewaltenteilung und der Unvereinbarkeit nach BV Art. 144.
  3. Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der Aufgabenteilung nach BV Art. 184 zwischen auswärtigen Angelegenheiten und Gesetzgebungsverfahren.
  4. Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der Vernehmlassung nach BV Art.147.
  5. Die dynamische Übernahme beschneidet in der Schweiz das demokratische Recht der freien Willensbildung nach BV Art.34.


Mein Fazit: Die «Bilateralen III» führen nicht zu einer formellen Änderung der Schweizerischen Bundesverfassung, sondern zu einer materiellen Änderung.

Bitte beantworten Sie mir – sehr geehrtes Bundesratskollegium, sehr geehrter Herr Bundesrat Cassis – folgende Frage: Wollen wir als Schweizer Staat, innerhalb der «Bilateralen III», nur noch eine formelle direkte Demokratie sein?


Dies bringt mich auch zum Grundsatz der dynamischen Rechtsübernahme innerhalb der «Bilateralen III». Ich bin Schweizer Bürger und ich kenne doch unsere Bundesverfassung. Wie kann es sein, dass eine nicht von den Schweizer Bürgern gewählte EU-Institution Gesetze erlassen kann, die dann von einem nicht von den Schweizer Bürgern gewählten Gemischten Ausschuss, zusammengesetzt aus Schweizer- und EU-Delegierten, zu völkerrechtlich verbindlichen Gesetzen erhoben werden können? Werden diese dann eins zu eins oder absolut gleichwertig in das Schweizer Recht übernommen werden? Der gesamte Gesetzgebungsprozess findet komplett ausserhalb des Schweizer Parlaments, der Kantone, der Gemeinden und des Stimmvolks statt. Zu null Prozent demokratisch legitimiert! Zu null! Wie kann das sein?


  • Was sagt die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024)?
    Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung
    1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.
    Art. 164 Gesetzgebung
    2 Rechtssetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
    Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge
    2 Sie [die Bundesversammlung] genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.


Unsere Bundesverfassung lässt also zu, dass die Rechtsetzungsbefugnis komplett übertragen werden kann! Haben unsere Gründungsväter dies wirklich bewusst so konzipiert, dass eines Tages die gesamte Rechtsetzungskompetenz in wichtigen Lebensbereichen der Schweizer Bevölkerung an eine ausserstaatliche, supranationale Institution übertragen werden kann? Unsere Gründungsväter wären nie auf die Idee gekommen, die gesamte Rechtsetzung in wichtigen Teilen des Lebens an eine ausserstaatliche Institution zu übertragen!

Ich bin mir bewusst, dass Sie mich nicht kennen. Deshalb kann ich nachvollziehen, wenn Sie meine Analyse anzweifeln könnten. Deshalb zitiere ich gerne wörtlich aus dem Rechtsgutachten vom 9.04.2026 von Prof. em. Dr. iur. Paul Richli zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Abkommenspakets Schweiz-EU (Bilaterale III) im Auftrag des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) an der Universität Luzern:


  • «… führen beide Methoden nach der Analyse zu einer grundlegenden Verschiebung in der Rechtsetzung und der Rechtsprechung: Die Bundesversammlung verliert im betroffenen Bereich ihre eigenständige Gesetzgebungskompetenz nach Art. 163 BV. Diese geht über auf das Europäische Parlament und den Rat.»



Was ist der Kern unserer direkten Demokratie?

Die Stimmbürger, der Souverän, können die politische Richtung der Schweiz, nicht zuletzt aufgrund ihrer freien Willensbildung, frei ändern. Die Mehrheit in Wahlen, Abstimmungen und in den kommunalen und kantonalen Parlamenten sowie die Bundesversammlung können die politische Richtung ändern.

Die institutionellen Elemente und die dynamische Rechtsübernahme sind ein demokratischer Paradigmenwechsel. Nicht nur steht die Schweizer Stimmbevölkerung bei einem Referendum zu einem neuen EU-Rechtsakt durch die Ausgleichsmassnahmen unter Druck, ihren Willen frei zu äussern; dies betrifft gleichermassen auch die schweizerische Bundesversammlung.


  • Ethikerin Frau Dr. Ruth Baumann-Hölzle: «Es findet ein Wandel statt hin zu einer Delegations-demokratie, statt der direkten Demokratie, welche von unten nach oben kommt. Es findet auch ein Kulturwandel statt. Ein Kulturwandel im politischen Leben. Diesen Kulturwandel dürfen wir nicht unterschätzen.» – Quelle: Informierte Entscheidung zum EU-Vertragspaket «Bilaterale III» treffen – bei 10min – Livenet Stand 30.06.2026


Ich lehne eine Entwicklung der Schweiz hin zu einem Beamtenstaat, der sich über den Souverän erhebt, entschieden ab. Die Kette der demokratischen Legitimation ist klar definiert: vom Souverän über das Parlament und die Landesregierung bis hin zur Verwaltung.


Respektvoll, Samuel Hochstrasser



Weitere Publikationen von Samuel Hochstrasser

Mit seinen differenzierten Analysen auf SICHTWEISENSCHWEIZ.CH zum Vertragspaket Schweiz-EU hat sich Autor Samuel Hochstrasser bei politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern eine sachkundige, anerkannte und auf Respekt basierende Reputation verschafft. Lesen Sie weitere Analysen von Samuel Hochstrasser:

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Kurzporträt in Stichworten: Samuel Hochstrasser
Samuel Hochstrasser


Persönliches Profil & Hintergrund

  • Identität: Schweizer Bürger, Vater, Ehemann, Handwerker, Techniker, Fachexperte, Ausbilder und Unternehmer
  • Herkunft: Aufgewachsen in den 80er und 90er Jahren in der Agglomeration Zürich (Kreis 11).
  • Wurzeln: Mutter: Bäuerin aus dem Luzerner Seetal; Vater: Obergärtner aus der Stadt Zürich
  • Haltung: Bürgerlich und progressiv. Ich setze mich für unsere direkte Demokratie ein, die auf der Mündigkeit ihrer Bürger aufbaut.
  • Aber Achtung: Die Schublade, die Sie allenfalls für mich öffnen, ist voraussichtlich zu klein :).


Freizeit & Hobbys

  • Aviation: SIM-Pilot (Muster A320neo und A330neo) sowie Hobby-Pilot (Muster Cessna 172 Skyhawk J-TA).
  • Outdoor: Downhill und Enduro Biker (Cube Stereo Hybrid 160 HPC Actionteam).
  • Interesse: Für Familie und Freunde zu kochen. Philosophische Fragen über unsere Gesellschaft und das Leben zu stellen. Gesellschaftskritische Satire. Differenzierte und lange Podcasts.


Berufliche Expertise & Erfahrung

  • Qualifikationen: Polymechaniker EFZ, Maschinenbautechniker HF
  • Spezialisierung: Product Designer, Projektleiter, Experte für Produktsicherheit und CE-Konformität (Maschinen- und Niederspannungsrichtlinie), Experte für Sicherheit auf Freizeit- und Sportanlagen (Schweizer Recht und Europäische Normen)
  • Normung: Mitglied und Fachexperte im SNV (Schweizerische Normen-Vereinigung) und CEN (Europäisches Komitee für Normung).
  • Unternehmen: Inhaber von Grillfire GmbH (2018) und Hochstrasser Mechdesign (2012)
  • Internationaler Aufbau: Unternehmensaufbau in der EU (Siebenbürgen): Sc Ferustic Manufacture Srl. und CRATERFLAME Srl.
  • Projekte: Internationale Projektleitungen auf drei Kontinenten mit Budgets von mehreren Millionen Schweizer Franken.
  • Erfahrung Ausland: Mehrwöchige Arbeitsaufenthalte in China (2009, 2010, 2016) und den USA (2012, 2014).
  • Auszeichnungen: Gewinner diverser Product Design Awards (2012, 2013, 2021)
  • Geistiges Eigentum: Inhaber diverser Patente und Markenrechte


Grundsätze des Handelns

  • Manchmal ist das Sozialste, was man tun kann, Nein zu sagen.
  • Löse nicht das Problem, das jemand anders lösen muss. Bittet er um Hilfe, hilf ihm, es selbst zu tun.
  • Entscheide dich auf der besten verfügbaren Faktenbasis zum aktuellen Zeitpunkt. Ob der Entscheid richtig war, kann nur die Zukunft zeigen.
  • Informationen ohne Kontext verlieren ihren Wert.
  • Ein Gutmensch ist nicht gleich ein guter Mensch.
  • Demütig zu sein ist wichtig, aber nicht mit Unterwerfung zu verwechseln.


Führung und Verantwortung

  • Sei geduldig und höre zu. Als Letzter sprechen zu dürfen ist ein Privileg.
  • Erinnere dich stets daran, dass Verhandlungen nicht emotional, sondern interessengeleitet geführt werden sollen.
  • Alles hat eine emotionale und eine sachliche Ebene. Man kann vom Gleichen sprechen und das Gleiche meinen und trotzdem etwas anderes wollen.


Gesellschaftliche Beobachtungen

  • Jeder, der Schutz bekommt und keinen braucht, verhindert, dass jemand Schutz bekommt, der ihn braucht.
  • Menschen müssen Fehler machen dürfen, um aus ihnen zu lernen. Es besteht heute das Risiko, ohne Risiko aufzuwachsen.
  • Die Maxime ist, sein Potenzial unter den Umständen, in denen man lebt, auszuschöpfen. Erfolg ist mehr als das Resultat.
  • Empöre dich nicht nur – unternimm auch etwas dagegen.


Politische Grundsätze

  • Wir sind mündige Bürger und organisieren unseren Staat von unten nach oben.
  • Progressiv sein heisst, auf die Mündigkeit des Bürgers zu setzen.
  • Wir leben in einer Schweiz, in der «Staatsdiener» zu «Beamten» geworden sind. Etwas nur zu verwalten führt zwangsläufig zu mehr Regulation.
  • Absolute Sicherheit wird es nie geben. Sicherheit ist ein gesellschaftlicher Aushandlungsprozess zwischen Freiheit und Schutz.



Grafik «Bilaterale III»: Institutionelle Mechanismen und Phasen der Gesetzgebung auf einen Blick

Das Studium der zahlreichen Dokumente und die Lektüre der umfangreichen Texte zum Vertragspaket Schweiz-EU ist ausserordentlich aufwändig; daher habe ich mich entschlossen, die institutionellen Mechanismen und die Phasen des Rechtsakts EU-Schweiz in einer eigens erarbeiteten Tabelle sachlich und verständlich darzustellen.

Bitte konsultieren Sie die grafische Übersicht zum Rechtsakt, welche die beteiligten Institutionen der EU und der Schweiz gegliedert nach Phasen aufschlüsselt.



Bildnachweis: Titelbild © BK Bundeskanzlei, Medienkonferenz am 13. März 2026 : Der Bundesrat verabschiedet das Paket Schweiz-EU zuhanden des Parlaments. Porträtbild zvg.

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