Autonomie statt Paternalismus: vom Anspruch auf informierte Entscheidung in der Medizin – und in der Politik

Wer eine medizinische Behandlung ablehnen oder annehmen soll, hat Anspruch auf sachliche, vollständige und wertneutrale Aufklärung. Dieser Grundsatz gilt in der Schweiz seit Jahrzehnten als unumstritten und ist gesetzlich verankert. Was aber, wenn dieselbe Logik auf die politische Entscheidungsfindung übertragen wird?

Der vorliegende Artikel zeigt, dass der Anspruch auf informierte Zustimmung kein medizinisches Sonderrecht ist, sondern aus der Menschenwürde selbst folgt und deshalb auch für die Information der Stimmbevölkerung gilt, etwa beim Vertragspaket Schweiz–EU.

In diesem Artikel wird präzise unterschieden, wen diese Pflicht zur Zurückhaltung trifft: nicht Parteien und Kampagnen, die im demokratischen Meinungskampf durchaus Position beziehen dürfen, sondern die Exekutiven auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene, die mit Amtsautorität für alle Stimmberechtigten gleichermassen kommunizieren. Die Beobachtung fällt kritisch aus. Einseitige Information, mantraartige Formeln und ein sich verengender Diskurskorridor gefährden nebst der Abstimmung zum Vertragspaket Schweiz-EU auch das Vertrauen, auf dem die Demokratie beruht. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2025 der Verein «Schweizer Demokratie Impuls – EU-Verträge lesen und verstehen» gegründet: für eine gute, dem Autonomieanspruch der Stimmberechtigten verpflichtete politische Information.


Abstract
Kernthese: Menschenwürde verpflichtet zu Autonomie in der Medizin wie in der Politik. Menschen dürfen nicht bevormundet werden; sie müssen selbst entscheiden können, was sie betrifft.
Paradigmenwechsel in der Medizin: In der Medizin hat dieser Anspruch zum Paradigmenwechsel vom ärztlichen Paternalismus zur informierten Patientenautonomie geführt: Jede medizinische Massnahme bedarf der informierten, freiwilligen Einwilligung. Die Ärzteschaft muss sachgerecht und wertneutral informieren, sich eigener Bewertungen enthalten und ausreichend Zeit für die Entscheidung einräumen.
Übertragung auf die Politik: Dieselbe Logik und der gleiche ethische Imperativ gilt für die politische Entscheidungsfindung: Auch die Stimmberechtigten haben grundsätzlich Anspruch auf eine informierte, autonome Entscheidung, so auch über das Vertragspaket Schweiz–EU. Der Staat muss, analog zur ärztlichen Aufklärungspflicht, ausgewogen informieren, sich der Bewertung enthalten und nur Pro- und Kontraszenarien aufzeigen.
Ein wichtiger Unterschied: Bürgerinnen und Bürger sind jedoch keine Patientinnen und Patienten. Während die ärztliche Aufklärungspflicht aus einem Abhängigkeitsverhältnis entsteht, ist das Verhältnis zwischen Staat und Souverän umgekehrt: Die Stimmberechtigten sind der Auftraggeber des Staates, nicht dessen Bevormundete. Sie brauchen deshalb Information auf Augenhöhe, keine fürsorgliche Entscheidungssteuerung.
Wen die Pflicht trifft: Die Neutralitätspflicht ist dabei rollenspezifisch, nicht personenspezifisch. Parteipolitikerinnen und Parteipolitiker, Verbände und Kampagnenträger dürfen und sollen im Abstimmungskampf Position beziehen. Anders die Exekutive: Bundesrat, Kantons- und Stadt- oder Gemeinderegierungen. Sie kommunizieren mit Amtsautorität für alle Stimmberechtigten gleichermassen und unterliegen deshalb auf allen Staatsebenen einer strengeren Pflicht zur Zurückhaltung.
Beobachtung: Diesem Anspruch wird zunehmend nicht entsprochen. Die bundesrätliche Kommunikation informiert einseitig zugunsten der Vorlage, verspricht mantraartig die vollständige Wahrung der Verhandlungsziele und demokratischer Rechte, reduziert diese aber faktisch auf das Initiativ- und Referendumsrecht, während die bisherige Vernehmlassungskultur durch die künftige Rechtsübernahme in den Gemischten Ausschüssen zu erodieren droht. Das geplante, bis zu 230-seitige Abstimmungsbüchlein steht exemplarisch für die Herausforderung, Umfang mit echter Ausgewogenheit und ausreichend Bedenkzeit zu verbinden. Auch Medien und Politik moralisieren zunehmend, statt zu informieren; der Diskurskorridor verengt sich, eine Cancel-Kultur entsteht. Damit einher geht das Risiko zur Radikalisierung und schwindendes Vertrauen in den Staat.


Kriterien für gute Politikinformation und Entscheidungsfindung

➡️  Vollständigkeit: Chancen und Risiken gleichgewichtig darstellen (Perspektivenvielfalt auf Fakten)

➡️  Sachlichkeit: keine wertenden Adjektive

➡️  Transparenz der Unsicherheiten

➡️  Verhältnismässigkeit

➡️  Pluralität der Einschätzungen (Moralische Vielfalt)

➡️  Trennung von Fakten und moralischer Bewertung

➡️  Kein Moralisieren

➡️  Verzicht auf Vereinnahmung

➡️  Ausreichend Zeit für Lektüre und Entscheidungsfindung


Menschenwürde verpflichtet

Menschenwürde verpflichtet in der Medizin ebenso wie in der Politik: Menschen dürfen nicht für fremde Zwecke instrumentalisiert werden, sondern haben Anspruch auf Autonomie, den es zu respektieren gilt. Sie müssen selbst über Angelegenheiten entscheiden können, die sie betreffen. In der Schweiz ist dieser individuelle Autonomieanspruch gesetzlich verankert. So lautet etwa Art. 7 der Bundesverfassung kurz und klar: «Die Menschenwürde ist zu achten und zu schützen.»


Patientenautonomie statt ärztlichem Paternalismus

In der Medizin hat der Autonomieanspruch zu einem Paradigmenwechsel geführt: weg vom ärztlichen Paternalismus, hin zur informierten Patientenautonomie. Medizinische Massnahmen gelten in der Schweiz heute rechtlich als Eingriff in die persönliche Integrität, dem jeder Patient und jede Patientin informiert und freiwillig zustimmen können muss. Dieser Anspruch auf informierte Einwilligung leitet sich aus dem Anspruch auf Patientenautonomie ab und setzt diesen in die medizinische Praxis um. Er ist ein Grundpfeiler des Patientenrechts.


Informierte Einwilligung

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Patientinnen und Patienten möglichst sachgerecht, ausgewogen und verständlich über Möglichkeiten, Grenzen und Risiken medizinischer Massnahmen zu informieren. Massgebend für die Entscheidung sind dabei nicht ihre eigenen, sondern der Lebensentwurf und die persönlichen Moralvorstellungen der Patientin oder des Patienten: Die Ärzteschaft muss sich möglichst jeder eigenen Werthaltung enthalten und darf keinerlei Druck ausüben. Patientinnen und Patienten müssen frei entscheiden können.


Ausreichend Zeit zur informierten Entscheidung

Zur informierten Einwilligung gehört zudem ausreichend Zeit. Patientinnen und Patienten müssen die erhaltenen Informationen verarbeiten, Rückfragen stellen und in Ruhe abwägen können, bevor sie entscheiden. Eine inhaltlich korrekt informierte, aber unter Zeitdruck erzwungene Zustimmung erfüllt den Anspruch auf informierte Einwilligung ebenso wenig wie eine unvollständige Aufklärung.

Nur in Notfallsituationen, in denen eine informierte Einwilligung nicht möglich ist und kein vorgängig festgelegter Patientenwille vorliegt, dürfen Ärztinnen und Ärzte stellvertretend nach der Regel «im Zweifel für das Leben» entscheiden. Der Autonomieanspruch ist dabei primär ein Abwehrrecht: Patientinnen und Patienten dürfen jede medizinische Massnahme ablehnen, jedoch nicht jede einfordern. Einfordern können sie nur, was ihnen die gesellschaftliche Solidargemeinschaft zur Verfügung stellt.


Von der Medizin zur Politik

Was für die individuelle medizinische Entscheidung gilt, lässt sich auf die politische Entscheidungsfindung übertragen: Auch hier steht der Autonomieanspruch der Bürgerinnen und Bürger im Zentrum, und auch hier ist dieser Anspruch nur dann eingelöst, wenn die Stimmentscheidung informiert erfolgt.


Bürgerautonomie statt Paternalismus

So wie der Autonomieanspruch in der Medizin zum Paradigmenwechsel vom ärztlichen Paternalismus zur informierten Patientenautonomie geführt hat, verlangt er in der Politik den Übergang von einer bevormundenden zu einer informierten Bürgerautonomie. Die direkte Demokratie der Schweiz trägt diesem Anspruch bereits strukturell Rechnung: Das Vertragspaket Schweiz–EU untersteht mindestens dem fakultativen, nach anderer Auslegung sogar dem obligatorischen Referendum, mit dem die Stimmbevölkerung dem Vertragswerk zustimmen oder es ablehnen kann. Ebenso wie die medizinische Einwilligung ist auch diese Zustimmung nur dann Ausdruck echter Autonomie, wenn sie informiert erfolgt.


Informierte Stimmentscheidung

Bundesrat, Verwaltung und Verhandlungsdelegation sind in Analogie zur ärztlichen Aufklärungspflicht aufgefordert, die Stimmbevölkerung möglichst sachlich, ausgewogen und verständlich über Möglichkeiten, Grenzen und Risiken des Vertragspakets zu informieren.

Massgebend für die Stimmentscheidung sind dabei nicht die Einschätzungen der Behörden oder einzelner Interessensgruppen, sondern die Wertvorstellungen und Interessen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, beispielsweise zu Souveränität, wirtschaftlicher Verflechtung oder institutioneller Selbstbestimmung. Behörden wie Kampagnenträgerinnen und Kampagnenträger auf beiden Seiten sollen sich daher in der Darstellung zurückhalten und keinen unzulässigen Druck auf die Stimmberechtigten ausüben.

Wo die direkte Mitwirkung an ihre Grenzen stösst, wie etwa bei der Aushandlung der Vertragsdetails selbst, entscheidet zunächst stellvertretend das Parlament. Die Schweiz kennt dabei allerdings bereits vor der Volksabstimmung eigene Mitwirkungskanäle: mit dem Initiativ- sowie dem Referendumsrecht verfügen die Stimmberechtigten über direktdemokratische Instrumente, die ihnen auch unabhängig von einer einzelnen Vorlage Einfluss auf die Politik sichern. Anders als in der medizinischen Notfallsituation gilt hier keine Regel «im Zweifel für das Leben», doch das Prinzip bleibt dasselbe: die stellvertretende Entscheidung ist subsidiär und darf den Autonomieanspruch der Stimmberechtigten nicht ersetzen, sondern muss ihm im Ergebnis der Volksabstimmung wieder Raum geben.

Auch der Autonomieanspruch der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ist dabei primär ein Abwehrrecht: Sie können das ausgehandelte Vertragspaket ablehnen, jedoch nicht eigene Vertragsinhalte einfordern. Einfordern können sie nur, was ihnen zur Abstimmung vorgelegt wird, so wie Patientinnen und Patienten nur über das entscheiden können, was ihnen als medizinische Option zur Verfügung steht.


Ärztlicher Paternalismus = ärztlicher Moralismus

Ärztlicher Paternalismus ist nicht nur ein fachliches, sondern ein moralisches Phänomen: Wer eine Patientin oder einen Patienten bevormundet, entscheidet nicht bloss medizinisch-fachlich stellvertretend, sondern setzt die eigene Vorstellung davon, was «gut» für den Menschen sei, an die Stelle dessen Lebensentwurfs. Ärztlicher Paternalismus ist damit immer auch ärztlicher Moralismus. Genau diese Vermischung von fachlicher Beurteilung und moralischer Bevormundung hat der Paradigmenwechsel zur informierten Patientenautonomie überwunden.


In der Politik wird das Rad zurückgedreht

In der politischen Kommunikation zeigt sich eine gegenläufige Bewegung: statt informierter Bürgerautonomie treten zunehmend wieder Paternalismus und Moralismus in Erscheinung, politischer Paternalismus und Moralismus statt Bürgerautonomie. Der Staat oder tonangebende Akteure massen sich an zu wissen, was für die Stimmbevölkerung richtig ist, und moralisieren die Entscheidung statt darüber zu informieren. Eine Zustimmung wird zur verantwortungsvollen, staatstragenden Haltung erklärt, eine Ablehnung zur unverantwortlichen oder rückständigen. Der Umgang mit dem Vertragspaket Schweiz–EU ist ein Paradebeispiel dieser neuen Tendenz.


Einseitige Information statt Aufklärung

Die Informationsunterlagen des Bundesrats zum Vertragspaket informieren einseitig zugunsten der Vorlage: Chancen und Nutzen des Abkommens werden ausführlich dargestellt, Risiken, offene Rechtsfragen und mögliche Nachteile ausgeblendet oder marginalisiert. Damit übernimmt die Regierung, strukturell vergleichbar mit ärztlichem Paternalismus, bereits die Bewertung für die Stimmberechtigten statt ihnen die Grundlage für eine eigene, informierte Entscheidung zu liefern.

Ein Beispiel für diese Informationspolitik liefert der Umgang mit dem Vertragstext selbst: Noch im Frühjahr 2025, also vor der Veröffentlichung am 13. Juni 2025, war der ausgehandelte Vertragstext den Stimmberechtigten und sogar den meisten Parlamentarierinnen und Parlamentariern vorenthalten. Einsicht erhielt nur ein ausgewählter Kreis von Partei- und Interessenvertretern in einem dafür eingerichteten «Reading Room» im Aussendepartement, ohne Mobiltelefon, nur mit handschriftlichen Notizen und unter Bindung ans Amtsgeheimnis. Selbst Mitglieder der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats protestierten damals gegen diese Praxis und forderten Einsicht für alle Parlamentsmitglieder. Zum Vertragspaket fand eine Meinungsumfrage statt, in der Kantone, Parteien, Verbände und die interessierte Öffentlichkeit Stellung nehmen konnten, allerdings ohne Einflussmöglichkeiten auf die Vertragsinhalte mit der EU. Die eingegangenen Stellungnahmen von Privatpersonen wurden schlichtweg ignoriert.

Auch die Sprache der Botschaft folgt einem wiederkehrenden Muster: mantraartig wird betont, die Verhandlungsziele des Bundesrats seien «gesichert» und die demokratischen Rechte der Bevölkerung blieben «in vollem Umfang gewährleistet.» Diese Formel blendet jedoch aus, dass die demokratische Mitwirkung faktisch auf das Initiativ- und Referendumsrecht reduziert würde. «Das Volk behält sein Referendumsrecht», fasste es Bundesrat Ignazio Cassis öffentlich zusammen. Von der bisherigen Vernehmlassungskultur bei der laufenden Weiterentwicklung von Gesetzen ist dabei nicht mehr die Rede. Sie droht zu erodieren, weil künftige Rechtsanpassungen im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme bereits in den Gemischten Ausschüssen mit der EU vorentschieden werden, bevor sie den üblichen innerstaatlichen Vernehmlassungsprozess durchlaufen. Es ist fraglich, ob die vom Bundesrat delegierten Beamten und Expertinnen fürs «Decision Shaping» in Brüssel die Interessen aller Stakeholder in der Schweiz vertreten könnten.

Der Bundesrat und ihm nahestehende Stimmen widersprechen dieser Einschätzung einer einseitigen Information: Die Abstimmungserläuterungen unterliegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 34 BV zur Abstimmungsfreiheit, namentlich den Geboten der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit, und diese seien in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich überprüft worden. Ob die konkrete Umsetzung beim Vertragspaket Schweiz–EU diesen Anforderungen genügt, ist damit auch eine Rechtsfrage, die im politischen wie im juristischen Diskurs kontrovers beurteilt wird.


Abstimmungsbüchlein zum Vertragspaket Schweiz–EU als Praxistest

Wie anspruchsvoll diese Forderung ist, zeigt sich am geplanten Abstimmungsbüchlein. Laut einem Bericht der «Weltwoche» vom Mai 2026, der sich auf Angaben der Bundeskanzlei beruft, sollen die amtlichen Erläuterungen zu den EU-Verträgen bis zu 230 Seiten umfassen. Dieses würde damit das umfangreichste Abstimmungsbüchlein der Schweizer Geschichte. Der Bund habe dafür bereits Druckkapazitäten reserviert. Ein derart umfangreiches Dokument erfüllt den Anspruch auf informierte Entscheidung jedoch nur, wenn es den «Kriterien für gute Politikkommunikation ohne Vereinnahmung» (siehe weiter unten) tatsächlich entspricht, denn Umfang allein ersetzt weder Ausgewogenheit noch Verständlichkeit. Zusätzlich braucht ein Dokument dieses Umfangs ausreichend Zeit: Zeit für die Stimmberechtigten, die Erläuterungen zu lesen und zu verarbeiten und Zeit für den anschliessenden demokratischen Entscheidungsfindungsprozess bis zur Abstimmung. Wird diese Zeit nicht eingeräumt, wird der Autonomieanspruch der Stimmberechtigten faktisch unterlaufen, selbst bei korrekter Information.


Explizite und implizite Bewertungen

Der Verzicht auf Bewertung, den gute Politikinformation verlangt, muss sich dabei auf zwei Ebenen bewähren. Explizite Bewertungen sind leicht erkennbar: eine offene Empfehlung, wertende Adjektive («verantwortungsvoll», «zukunftsweisend», «riskant» etc.), die direkte Einordnung einer Position als richtig oder falsch. Weit schwerer zu erkennen – und deshalb wirksamer – sind implizite Bewertungen: die Auswahl und Reihenfolge der dargestellten Fakten, der eingeräumte Umfang der Chancen gegenüber Risiken, die Wahl beschönigender oder alarmierender Beispiele, suggestive Fragestellungen, eine Sprache, die Verantwortung passivisch verschleiert oder Alternativen gar nicht erst benennt. Eine Information kann auf explizite Bewertungen verzichten und dennoch durch implizite Gewichtung eine klare Richtung vorgeben. Gute Politikinformation muss beide Formen der Bewertung ausschliessen, nicht nur die offene Meinungsäusserung, sondern auch die verdeckte Steuerung durch Auswahl, Gewichtung und Framing.


Bürgerinnen sind keine Patientinnen

Die Analogie zur Medizin hat hier eine wichtige Grenze: Bürgerinnen und Bürger sind keine Patientinnen und Patienten. Während die ärztliche Aufklärungspflicht aus einem Wissens- und Abhängigkeitsgefälle entsteht, in dem sich der Patient dem Arzt anvertraut, ist das Verhältnis zwischen Staat und Souverän umgekehrt: Die Stimmberechtigten sind der Auftraggeber des Staates, nicht dessen Bevormundete. Sie brauchen keine steuernde Information, sondern eine auf Augenhöhe.


Exekutive Neutralitätspflicht auf allen Staatsebenen: Bund, Kantone, Gemeinden

Die Forderung nach Zurückhaltung und Neutralität trifft nicht alle politischen Akteure gleichermassen. Und sie ist rollenspezifisch, nicht personenspezifisch. Parteipolitikerinnen und Parteipolitiker, Verbände und Kampagnenkomitees sind im Abstimmungskampf legitimerweise Partei: Sie vertreten eine Wertüberzeugung, werben für eine Position, moralisieren im Rahmen des politischen Wettbewerbs durchaus. Das ist zulässig und für eine funktionierende Demokratie notwendig, denn der freie Meinungskampf lebt davon, dass unterschiedliche Positionen pointiert vertreten werden. Die Bürgerin, der Bürger braucht diese Vielfalt konkurrierender Deutungen, um sich ein eigenes Urteil zu bilden.

Anders die Exekutive: Wer ein Regierungsamt bekleidet, sei dies als Bundesrätin oder Bundesrat, Regierungsrätin oder Regierungsrat, Stadt- oder Gemeinderätin respektive Gemeinderat, tritt der Bevölkerung nicht als eine Partei unter mehreren gegenüber, sondern als Träger eines Kollegial- oder Amtsorgans, das mit amtlicher Autorität und faktischem Informationsvorsprung für alle Stimmberechtigten kommuniziert, nicht nur für eine Wählerschaft oder Parteibasis. Diese Rolle begründet eine strengere Pflicht zur Zurückhaltung, dies in Analogie zur ärztlichen Aufklärungspflicht, die ebenfalls aus einem Wissens- und Autoritätsgefälle entsteht. So wie der einzelne Arzt selber ethische oder religiöse Überzeugungen haben darf, sie aber nicht in der Rolle der Aufklärung gegenüber der Patientin einbringen darf, dürfen Exekutivmitglieder als Parteimitglieder oder Privatpersonen für ihre Überzeugung eintreten. In der amtlichen Funktion, insbesondere bei offiziellen Abstimmungserläuterungen, Medienmitteilungen oder Auftritten in dieser Funktion, bindet sie jedoch das Amt, nicht die private Meinung.

Diese Pflicht gilt unabhängig von der Staatsebene. Sie betrifft den Bundesrat bei eidgenössischen Vorlagen ebenso wie die Kantonsregierung bei kantonalen Abstimmungen oder den Stadt- und Gemeinderat bei kommunalen Vorlagen. Die Amtsautorität mag von unterschiedlicher Reichweite sein, das strukturelle Autoritäts- und Informationsgefälle gegenüber den Stimmberechtigten besteht auf jeder Ebene gleichermassen und mit ihm die Pflicht zur sachlichen, ausgewogenen Information. Gerade auf kommunaler und kantonaler Ebene, wo Exekutivmitglieder oft persönlich bekannter sind und die Distanz zur Bevölkerung geringer ist, besteht die Gefahr, dass private Überzeugung und Amtsrolle im öffentlichen Auftritt besonders leicht verschwimmen. Diesem Risiko ist durch klare Trennung von amtlicher Information und persönlicher Kampagnenbeteiligung zu begegnen.

Beim Vertragspaket Schweiz–EU liegt zudem eine zusätzliche strukturelle Schwierigkeit vor: Der Bundesrat ist die Verhandlungspartei, die das Vertragswerk ausgehandelt hat. Gleichzeitig ist er Herausgeber der amtlichen Erläuterungen und der Botschaft dazu, die neutral informieren sollten. Diese Doppelrolle als Akteur und Schiedsrichter ist ein struktureller Interessenkonflikt, unabhängig davon, ob im Einzelfall bewusst einseitig kommuniziert wird. Ein vergleichbarer Konflikt kann auch auf kantonaler oder kommunaler Ebene entstehen, etwa wenn eine Regierung ein von ihr selbst initiiertes Grossprojekt zur Abstimmung bringt und gleichzeitig dessen amtliche Erläuterung verantwortet.


Anforderungen an eine gute Politikinformation

Daraus ergibt sich als zentrale Anforderung: Der Staat muss sich der Bewertung und Gewichtung enthalten. Seine Aufgabe ist es, Pro- und Kontraszenarien gleichwertig aufzuzeigen und nicht eine Empfehlung auszusprechen oder diese durch die Auswahl und Gewichtung der Fakten vorwegzunehmen. Genau diesem Massstab widerspricht die bundesrätliche Kommunikation zum Vertragspaket Schweiz–EU, wenn sie Chancen einseitig betont und Risiken marginalisiert.


Kriterien für gute Politkommunikation ohne Vereinnahmung

➡️  Vollständigkeit: Chancen und Risiken gleichgewichtig dargestellt, nicht selektiv

➡️  Sachlichkeit: keine wertenden Adjektive, keine Dramatisierung oder Verharmlosung zugunsten einer Seite

➡️  Transparenz der Unsicherheiten: offene Rechtsfragen, umstrittene Auslegungen und Expertendissens  werden benannt

➡️  Verhältnismässigkeit: keine einseitige Ressourcen- und Reichweitenübermacht der Behördeninformation gegenüber Gegenpositionen

➡️  Pluralität: Raum für unterschiedliche Einschätzungen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft statt einer einzigen «offiziellen» Lesart

➡️  Trennung von Fakten und Einschätzung: Fakten werden als solche aus verschiedenen Blickwinkeln beschrieben und eingeschätzt

➡️  Kein Moralisieren: keine Framing-Sprache, die eine Position als verantwortungsvoll und die andere als unverantwortlich markiert

➡️  Verzicht auf Vereinnahmung: der Staat tritt als Informationslieferant und Moderator auf, nicht als Kampagnenakteur für die eigene Verhandlungsposition


Auch die Medien moralisieren

Neben der staatlichen Kommunikation zeigt auch die mediale Berichterstattung zunehmend moralisierende Züge. Statt Sachargumente auszutauschen, richtet sich die öffentliche Auseinandersetzung häufiger gegen Personen: Wer eine bestimmte Position vertritt, wird nicht mehr in der Sache widerlegt, sondern moralisch disqualifiziert. Ein echter Dialog, in dem Argumente gegeneinander abgewogen werden, findet kaum mehr statt. An seine Stelle tritt der Schlagabtausch in öffentlichen Arenen, Talkshows, Kommentarspalten und sozialen Medien. Damit scheinen Teile des Journalismus die eigene Aufgabe aus den Augen zu verlieren: Fakten zu prüfen und unterschiedlichen Positionen Gehör zu verschaffen. Beschreiben und Bewerten sind klar auseinanderzuhalten. Diese Anforderung gilt auch für den Haltungsjournalismus und parteiergreifender Journalismus. Moralische Positionen sind als solche zu kennzeichnen. Gerade öffentlich-rechtliche Medien haben den Programmauftrag, ausgewogen zu kommunizieren. Doch selbst dort ist das Phänomen zur einseitigen Berichterstattung zu beobachten, besonders wenn so genannt «eingeordnet» wird. Journalisten oder Journalistinnen stellen dabei oft ihre eigene Meinung dar, ohne diese als solche zu kennzeichnen. 


Engerer Diskurskorridor und Cancel-Kultur

Als Folge verengt sich der Diskurskorridor zusehends. Zunehmend werden von Politikerinnen und Politikern missliebige Meinungen nicht mehr inhaltlich bestritten, sondern aus dem öffentlichen Diskurs ausgeschlossen. Es etabliert sich eine Cancel-Kultur. Diese Entwicklung ist gefährlich: Wer vom legitimen Diskurs ausgeschlossen wird, sucht sich andere, oft radikalere Wege, um sich Gehör zu verschaffen. Ein enger werdender Diskurskorridor begünstigt Eskalation und Radikalisierung statt sie einzudämmen.


Vertrauenserosion und die Rolle des Staates

Moralisierende Politik, parteiische Medien und eine wachsende Cancel-Kultur greifen ineinander und untergraben gemeinsam das Vertrauen in den Staat. Ethisch korrekte, neutrale und ausgeglichene Information ist dagegen eine vertrauensbildende Massnahme des Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern. Denn ohne das Vertrauen der Stimmberechtigten kann kein demokratischer Staat bestehen.


Fazit

Die Analogie zwischen Medizin und Politik ist mehr als eine Metapher. Beide beruhen auf demselben ethischen Kern: der Menschenwürde und dem daraus abgeleiteten und begründeten Autonomieanspruch. Wo die Medizin diesen Anspruch nach jahrzehntelangem Ringen im Grundsatz und per Gesetz eingelöst hat, drohen ihn Politik und Medien gerade wieder zu unterlaufen: durch Einseitigkeit, Moralisierung, Personalisierung und eine wachsende Cancel-Kultur. Das gefährdet die demokratische Substanz. Denn eine Demokratie, die ihren Bürgerinnen und Bürgern die informierte Entscheidung vorenthält oder erschwert, untergräbt das Vertrauen, auf dem sie beruht und öffnet damit jenen Kräften Tür und Tor, die den Diskurs endgültig verlassen.

Die Konsequenz ist ebenso einfach wie anspruchsvoll: Der Staat muss sich, wie die Ärzteschaft gegenüber ihren Patientinnen und Patienten, der eigenen Bewertung enthalten und stattdessen Zeit, Raum und vollständige, ausgewogene Information für einen eigenständigen Entscheid bereitstellen. Das gilt bei einer einzelnen medizinischen Massnahme wie bei einem mehr als tausendseitigen Vertragspaket. Wer diesen Anspruch ernst nimmt, stärkt neben der einzelnen Entscheidung auch das Fundament, auf dem Demokratie und sozialer Frieden ruhen.



Kurzporträt der Autorinnen

Ruth Baumann Hölzle (links) und Edith Arnold

Dr. theol. Ruth Baumann-Hölzle ist Expertin für Ethik in Organisation und Gesellschaft, i.rbh@icloud.com

Edith Arnold ist Journalistin BR, Texterin und Konzepterin, www.editharnold.ch, mail@editharnold.ch



Literaturhinweise

Baumann-Hölzle, R. (1994): Autonomie oder Paternalismus bei der Betreuung abhängiger Menschen. In: InterCura, 46: S. 2–9

Baumann-Hölzle, R. (1999): Autonomie und Freiheit in der Medizin-Ethik. I. Kant und K. Barth. Alber Verlag; Freiburg i. Br.

Kraft, E.; Nadig, J.; Pfisterer, J.; Baumann-Hölzle, R.; Kalbermatten-Casarotti, P.; Gregorowius, D.; Huber, H. (2019): Qualitätskriterien für Patienteninformationsmaterialien. In: Schweizerische Ärztezeitung, 100(20): S. 676–697

Baumann-Hölzle, R. (2022): Die Demokratie zersetzt sich von Innen. In: Praxis PalliativeCare, 55(2): S. 48

Baumann-Hölzle, R. (2023): Ärztliche Therapiebeziehung auf Augenhöhe. In: DEFACTO, 1(1): S. 4–6


Vereinsporträt «Schweizer Demokratie Impuls – EU-Verträge lesen und verstehen»
Im Dezember 2025 gründeten die Journalistin Edith Arnold, die Ethikerin Dr. theol. Ruth Baumann-Hölzle gemeinsam mit der Juristin Dr. iur. und lic. phil. I (Pädagogik und Psychologie) Marianne Wüthrich den Verein «Schweizer Demokratie Impuls – EU-Verträge lesen und verstehen» für eine gute, dem Autonomieanspruch der Stimmberechtigten verpflichtete politische Information.
Über die Plattform www.eu-abstimmung.ch stellt der Verein Informationen zum Vertragspaket Schweiz–EU zur Verfügung, die bewusst auf eine Abstimmungsempfehlung verzichten und stattdessen Pro- und Kontraargumente offenlegen. Mit Quiz können sich Interessierte auf die Vertragsinhalte einstimmen, die Kontexte, Debatten und Originalpassagen enthalten.. Ein Glossar informiert über zentrale Begriffe und stellt Hintergrundinformationen zur Verfügung. Ergänzt wird dies durch Dialogveranstaltungen («Dialogräume») wie «Raus aus der Bubble» am 15. September 2026 um 17:30-21:00 Uhr im Kulturpark bei der Hardbrücke in Zürich. Diese sollen den direkten Austausch zwischen unterschiedlichen Positionen ermöglichen: Information auf Augenhöhe nicht nur als Text, sondern als gelebte Praxis. Seine Arbeit versteht der Verein auch als Beitrag zum sozialen Frieden, der bei schlechter, einseitiger oder moralisierender Information erodiert.
Der Verein ist im Handelsregister eingetragen. Für seine Arbeit ist er auf ideelle und finanzielle Unterstützung angewiesen.
Kontakt: Schweizer Demokratie Impuls, Sittenweg 9a, 8872 Weesen, info@schweizerdemokratieimpuls.ch, www.demo-kratie-direkt.ch


Bildnachweis: Titelbild geralt / Pixabay. Porträtbilder Stiftung Dialog Ethik, zvg.

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