Nach dem 30-jährigen Krieg setzte der Westfälische Friede 1648 unter anderem mit
den Grundsätzen der Amnestie hinsichtlich der Kriegsbeteiligten und der Toleranz ge-
genüber der Religion wichtige friedenspolitische Akzente. Dies waren auch zentrale
Elemente einer Frühaufklärung, die später mit der Ausarbeitung des Völkerrechts
(u.a. Emer de Vattel als Vertreter der Westschweizer Naturrechtsschule) und mit dem
Menschenrechts-Diskurs fortgesetzt wurden. Solche Elemente waren auch für die
neutrale Eidgenossenschaft wichtig, die in die kriegerischen Auseinandersetzungen,
vor allem mit den «Bündner Wirren», einbezogen wurde. Die Schweiz wurde zudem
mit dem Westfälischen Frieden ein souveränes Land. 26 Jahre danach, nämlich
1674, bezeichnete die eidgenössische Tagsatzung die Schweiz erstmals offiziell als
«neutrales Land». Allerdings war der Abschluss von Defensivbündnissen nach wie
vor zulässig und die Eidgenossenschaft war in zahlreiche Allianzen verstrickt. Das
führte zu Widersprüchen und machtpolitische Interessen lähmten immer wieder eine
friedliche Entwicklung. Trotzdem brachte die erklärte Neutralität der multikulturellen
und multireligiösen Schweiz zunehmend die angestrebte Einheit. Der Eidgenossen-
schaft gelang es dann auch gut, sich aus den europäischen Glaubens-, Eroberungs-
und Erbfolgekriegen der frühen Neuzeit herauszuhalten. 1647 hatte auch mit der
«Defensionale von Wil», der ersten eidgenössischen Wehrordnung, die bewaffnete
Neutralität immer mehr Gestalt angenommen. Die Eidgenossenschaft regte auch
dank der Neutralität im Rahmen der Aussenpolitik umfassende Schiedsgerichtsver-
fahren an und machte sich als Vermittlerin einen Namen. Auch die Solddienste wur-
den immer mehr kritisiert und schliesslich verboten
Was bedeutet die Schweizer Neutralität?
Der Wiener Kongress 1815 und die Gründung des Bundesstaates 1848 waren wich-
tige Wegmarken, um die schweizerische Neutralität national und international zu stär-
ken. Die Haager Friedensordnung von 1907 ergänzte das neutrale Fundament der
Eidgenossenschaft entscheidend. Auch wenn über hundert Jahre alt, gilt die diese
Friedensordnung heute immer noch als Völkergewohnheitsrecht. Darin werden die
Rechte und Pflichten eines neutralen Landes festgehalten. Das sind Grundsätze, die
auf die Errungenschaften der Aufklärung und des modernen Naturrechts hinweisen.
Das bedeutet im Kern die Nichtbeteiligung der Schweiz an einem Krieg anderer
Staaten (heute zusätzlich flankiert von einer möglichst strengen Kriegsmaterialge-
setzgebung). Sie darf niemanden angreifen und an keinen militärischen Bündnissen
(zum Beispiel heute die Nato) teilnehmen. Die Schweiz muss weiter im Rahmen der
bewaffneten Neutralität ihre Selbstverteidigung sicherstellen und sie muss die Kriegs-
führenden gleichbehandeln. Sie darf keine Söldner für Kriegsparteien stellen. In die-
sem Zusammenhang sollten auch die «modernen Solddienste» der Swisskoy im Ko-
sovo im Rahmen der Nato endlich hinterfragt werden. Eine weitere Pflicht des neutra-
len Landes ist es, das eigene Territorium nicht für die Kriegsparteien zur Verfügung
zu stellen sowie das Recht der Unverletzlichkeit des eigenen Territoriums.
Die Neutralität fusst auf der Erfahrung, dass sich Konflikte nicht mit Gewalt, sondern
nur durch Klärung der Ursachen lösen lassen. Neutralität verlangt, Konflikte aufmerk-
sam zu verfolgen, zu verarbeiten und nicht «wegzuschauen». Nur die konsequente
Haltung des Neutralen kann die Schweiz aus Konflikten heraushalten. Der neutrale
Staat muss auf den Konflikt an sich zielen und nicht auf einen bestimmten Beteiligten
eines Konfliktes. Indem die neutrale Schweiz nicht einseitig eine Konfliktpartei unter-
stützt, kann sie mit dem Angebot der Vermittlung zur Konfliktlösung beitragen und
ihre Rolle als Schutzmacht bekräftigen. Bundesrat und Parlament müssen Gewalt,
Krieg und Terror von allen Seiten klar ablehnen, Gespräche einfordern und vermögen
so den Frieden am besten zu fördern. Die kompromisslose Haltung der neutralen
Schweiz ist auch zentral für den inneren Zusammenhalt unseres Landes. Anstatt zu
moralisieren, muss die Schweiz, also der Bundesrat und das Parlament, konsequent
auf Machtpolitik verzichten. Dabei müssen die Schweizer Bürger sowie die Medien
nicht gesinnungsneutral bleiben, sondern können sich eine kritische Meinung zu je-
dem Konflikt bilden und diese auch öffentlich vertreten. Auf diese Weise schützt die
Neutralität auch die Meinungsfreiheit eines Landes.
Die Neutralität unter Druck
Kriegsparteien, die ihre Übermacht durchsetzen wollen, lehnen es ab, Entstehung
und Ursachen der Konflikte als Prozesse zu sehen. Aus diesen Gründen haben
Kriegsparteien, die auf ihre Übermacht zählen, kein Interesse an neutralen Stand-
punkten, die ihren Herrschaftsanspruch argumentativ oder auch territorial relativieren
könnten. Nach Vormacht strebende Kriegsparteien werden deshalb den neutralen
Standpunkt offen oder verdeckt bekämpfen. Die fortlaufenden, vielfältigen Angriffe
der USA auf die Schweiz sind auch in diesem Kontext einzuordnen. Die Hegemonie
besonders der USA formt die Medienberichterstattung, so dass von den zeitlichen
und räumlichen Dimensionen der Konfliktprozesse zunehmend abgelenkt wird.
Dadurch wird der Konflikt in Bezug auf die Entstehung, die Ursachen sowie seine
Entwicklung zunehmend unkenntlich gemacht, die Überschaubarkeit des Herganges
wird verschleiert. Somit bleiben die Konfliktursachen im Dunkeln und sichtbar bleibt
nur, was der entsprechende Hegemon medienwirksam arrangiert, ohne nennens-
werte Opposition beschliesst und mehr oder weniger rücksichtslos durchführt.
Die Dekonstruktion der Neutralität
Kriegsparteien, welche ihre Macht durchsetzen wollen, empfinden die neutrale Posi-
tion als potenzielle Einschränkung. Sie werfen deshalb der neutralen Position vor, im
Interesse der Gegenpartei zu handeln. Die Dekonstruktionsversuche der Neutralität
als wegschauende Trittbrettfahrerin bis zur heimlichen Bündnispartnerin der gegneri-
schen Kriegspartei liegen im Interesse der Kriegswilligen und sollten besser ver-
ständlich gemacht werden. «Wir müssen uns eben die Tatsache vor Augen halten,
dass im Grunde kein Angehöriger einer kriegsführenden Nation eine neutrale Gesin-
nung als berechtigt empfindet. Er kann das mit dem Verstande, wenn er ihn gewaltig
anstrengt, aber er kann es nicht mit dem Herzen.» Das sagte Carl Spitteler (1845-
1924) schon vor über 100 Jahren. Hier haken die Neutralitätsgegner auch heute mit
ihrer Propaganda und ihren unsinnigen Unterstellungen ein. Das ist nicht
«Mainstream», sondern Manipulation der öffentlichen Meinung: Neutralität wird als
Fehlverhalten, als Spionage für die andere Kriegspartei verunglimpft. Doch der Verrä-
ter ist nicht der Neutrale, sondern derjenige, der die Schweiz hinterrücks an kriegeri-
sche fremde Bündnisse verschachern will. Die sicherheitspolitische Strategie des
Bundesrates vom 12. Dezember 2025 legt dazu ein beredtes Zeugnis ab. Auf rund
60 Seiten sind nur 1 ½ Seiten der Neutralität gewidmet. Auch die nationalrätliche De-
batte während der Frühlingssession zum Thema Neutralität kam mehr als beschei-
den daher und im Gegensatz zum Ständerat war sie flach und inhaltsleer.
Auch Thomas Cottier (vgl. NZZ vom 30. März 2026) und René Rhinow (vgl. NZZ vom
7. April 2026) sind «Architekten» solcher Dekonstruktion. Sie wollen offenbar hinter die
Aufklärung zurück, reden von «situativer Neutralität» (Rhinow) und versuchen so
eine unsägliche «Rosinenpickerei» der Schweiz fördern. Rhinow weiter: «Im Klartext:
neutral zu sein und zu bleiben, wenn es unserer Sicherheit nützt, sie zu verlassen,
wenn gewichtige aussen-, wirtschafts- und sicherheitspolitische Gründe Vorrang
geniessen.» Cottier und Rhinow frönen damit als Juristen einem Rechtspositivismus
und fordern unverblümt das Einbinden der Schweiz in die zentralistischen Fehlkon-
struktionen der EU und der Nato. Beide Organisationen fordern ein «kriegstüchtiges
Europa» und wollen dies mit Bündnispolitik und Aufrüstung erreichen ganz so wie am
Vorabend des Ersten Weltkrieges.
Die Schweizer Neutralität jenseits von Vasallität
Wie Europa aus dieser heillos verfahrenen Situation heraus- und zum universalen
Auftrag der Aufklärung zurückfindet, führt über die Neutralität. Das muss der Beitrag
der Erneuerung der Schweizer Neutralität sein und deshalb muss eine klare Defini-
tion derselben mithilfe der Neutralitätsinitiative in der Bundesverfassung verankert
werden. Denn die Schweizer Neutralität ist das Ergebnis ihrer besonderen gesell-
schaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung, die sich frühzeitig am gegenseitigen
wirtschaftlichen Vorteil und nicht an den kolonialen Übergriffen orientierte. Die Wie-
dererlangung der Errungenschaften der Aufklärung, und dazu gehört die Neutralität,
führt letztlich zum Ziel eines eidgenössischen Europas.
Die Schweiz muss ausserhalb von sklavischen Bündnispflichten und Vasallität ste-
hen. Sie leistet sich so eine eigenständige, wohl begründete Meinung und bleibt mit
allen in einem dialogischen Kontakt. Die Schweizer Neutralität ist über alle Parteien
hinweg ein politischer Auftrag der Schweiz. Das Bedürfnis der Menschen nach Frie-
den muss über die machtpolitischen Interessen gestellt werden. Nur falls die politi-
sche Unabhängigkeit der Schweiz verteidigt werden kann, ist es möglich, die Errun-
genschaft eines aufgeklärten, freiheitlichen Menschenbildes zu sichern und weiterzu-
entwickeln. Jene, die bisher das Narrativ der «SVP»- oder «Putin-Initiative» vorschie-
ben, weichen damit nur der Frage nach den Ursachen der zunehmenden Konflikte
aus. Dadurch akzeptieren sie teilweise unbewusst oder resignierend den laufenden
Prozess der Entmündigung.
Eine gekürzte Version des Artikels erschien in der NZZ vom 30. April 2026.
Kurzporträt Hans Bieri

Kurzporträt René Roca

Neutralitätsinitiative

Was die Neutralitätsinitiative will: Initiativtext im Wortlaut
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 54a Schweizerische Neutralität
1) Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet.
2) Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.
3) Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.
4) Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität für die Verhinderung und Lösung von Konflikten und steht als Vermittlerin zur Verfügung.
Bildnachweis: Titelbild Kunstmuseum Luzern, Depositum der Stadt Luzern. Porträtbilder zvg
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