Am 13. März 2026 hat der Bundesrat die Botschaft zum Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)» zuhanden des Parlaments verabschiedet. Ich habe das Vertragspaket Schweiz–EU («Bilaterale III») sowie die dazugehörige Botschaft studiert.
Im Zuge dessen möchte ich auf einen zentralen Punkt aufmerksam machen: Die Route vom EU-Recht zum schweizerischen Recht.
Meine Analyse:
Die vorgesehenen institutionellen Mechanismen führen dazu, dass EU-Recht ohne die Beteiligung demokratisch legitimierter Schweizer Institutionen im Gesetzgebungsverfahren in die Schweizer Rechtsordnung übernommen wird.
Im institutionellen Rahmen sind vier Phasen vorgesehen. Jede Phase hat ihre eigenen, an der dynamischen Rechtsübernahme beteiligten Institutionen:
- Phase 1 – das Gesetzgebungsverfahren: Europäische Kommission, Schweizer Experten/-innen (Decision Shaping), Europäisches Parlament und Europäischer Rat.
- Phase 2 – die Übernahme in Abkommen: Gemischter Ausschuss (GA), bestehend aus der EU- und der CH-Delegation.
- Phase 3 – die CH-Genehmigung: Amt oder Departement, Bundesrat, Parlament und das Schweizer Volk.
- Phase 4 – das Inkrafttreten des Rechtsakts: Amt.
Der zugewiesene Einfluss auf die materielle und technische Gestaltung eines EU-Rechtsakts (für ein Abkommen, das die Schweiz betrifft) sowie der Einfluss auf die dynamische Rechtsübernahme sind je nach Institution und Phase unterschiedlich. Dabei entspricht eine verfahrenstechnische Genehmigung (Phase 3) in keinem Fall der materiellen Genehmigung (Phase 1) eines EU-Rechtsakts.
Die entscheidende Frage lautet daher:
Welche Institutionen haben in welcher Phase welchen Einfluss auf das EU-Recht (das 1:1 oder äquivalent zu Schweizer Recht wird) und welche Kompetenzen besitzen sie bei der Gestaltung der Übernahme?
Studiert man die institutionellen Bestandteile des Vertragspakets Schweiz–EU («Bilaterale III»), im vorliegenden Fall das «Institutionelle Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen» (IP-MRA = Institutionelles Protokoll «Mutual Recognition Agreements»), wie sie im Faktenblatt «Institutionelle Elemente» vom 13. März 2026 zusammengefasst sind, kommt man zu folgendem Schluss:
Die in Phase 1 verabschiedeten EU-Rechtsakte sind materiell abschliessend definiert, auch für die Schweiz, und können in Phase 2 und Phase 3 nur noch formell übernommen oder genehmigt werden.
Phase 1: Gesetzgebungsverfahren
In dieser Phase haben weder der Bundesrat noch das Parlament oder das Stimmvolk einen direkten Einfluss. Lediglich Schweizer Experten/-innen (Sachverständige) wird eine Mitwirkung (Decision Shaping) zugesprochen, wobei jedoch kein institutionell verankerter Einfluss auf die Gesetzgebung (Decision Making) geltend gemacht werden kann. Die EU-Rechtsakte werden allein vom EU-Parlament und dem Rat der EU verabschiedet. Schweizer Experten/-innen haben kein Mitentscheidungsrecht; eine Ablehnung oder Rückweisung ist nicht möglich – selbst wenn Schweizer Interessen nicht oder unzureichend berücksichtigt wurden. Es besteht innerhalb der «Bilateralen III» auch kein Initiativrecht oder Recht an der EU-Vernehmlassung (Triangulationsverfahren) für die Schweiz. Nach dem Beschluss durch das EU-Parlament und den EU-Rat können keine materiellen Anpassungen mehr vorgenommen werden. Der tatsächliche Einfluss der CH-Experten/-innen auf die EU-Kommission (Gesetzgebung) bleibt unklar und schwer abschätzbar. Die gesamte Gesetzgebung in Phase 1 unterliegt Institutionen, die weder vom Parlament noch vom Stimmvolk gewählt wurden. Da die Auswahl der CH-Experten/-innen nicht die politischen Mehrheiten der Schweiz widerspiegelt, ist ihre Rolle im Gesetzgebungsprozess demokratisch nicht ausreichend legitimiert.
Art. 4 Abs. 1 IP MRA: Erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden «Kommission») einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») im vom Abkommen abgedeckten Bereich, so informiert sie die Schweiz und zieht Sachverständige der Schweiz informell gleichermassen zurate, wie sie die Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge einholt.
Art. 4 Abs. 2 IP MRA: Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung der Entwürfe dieser delegierten Rechtsakte und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermassen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
Phase 2: Übernahme in die Abkommen
Hier liegen ebenfalls keine Kompetenzen beim Bundesrat, dem Parlament oder dem Stimmvolk. Der Gemischte Ausschuss (GA) entscheidet abschliessend über die Übernahme von EU-Rechtsakten in das Binnenmarktabkommen. Die Schweizer Delegation entscheidet dabei nicht eigenständig, da die EU-Delegation stets gleichberechtigt am Entscheid beteiligt ist. Somit beschränkt sich der Prozess auf eine Diskussion sowie den formellen Beschluss im GA. Es sind lediglich noch technische Anpassungen am EU-Rechtsakt möglich; dessen materieller Inhalt bleibt unverändert, da das künftige Schweizer Recht deckungsgleich mit dem EU-Rechtsakt sein muss. Auch die Institutionen der Phase 2 werden weder vom Parlament noch vom Schweizer Stimmvolk gewählt. Der tatsächliche Einfluss der CH-Delegation auf die EU-Delegation im GA bleibt unklar und schwer abschätzbar. Durch den Beschluss im GA wird der EU-Rechtsakt für die Schweiz verbindlich – auch wenn die Schweiz gemäss ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen eine innerstaatliche Genehmigung (Phase 3) durchführt. Eine Nichtübernahme ist dabei lediglich vorgesehen, sofern Ausnahmeregelungen oder das Nicht-Rückschritts-Gebot (NRK) tangiert sind.
Art. 5 Abs. 1 IP MRA: … sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung (Phase 1, Anmerkung Autor) so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.
Art. 5 Abs. 4 IP MRA: Der Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.Art. 5 Abs. 8 IP MRA: Unter Vorbehalt von Artikel 6 treten Beschlüsse des Ausschusses gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.
Phase 3: CH-Genehmigung
Der innerstaatliche Genehmigungsprozess oder wie in den institutionellen Protokollen der Abkommen «Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz» genannt, bezieht sich auf Phase 3. Hier ist derzeit noch nicht abschliessend in der Schweizer Gesetzgebung geregelt, inwiefern das Parlament Teil dieses Prozesses ist. Es ist vorgesehen, dass auch Bundesämter, Departemente oder der Bundesrat die angepassten Abkommen (neue EU-Rechtsakte) ratifizieren können. Dies betrifft insbesondere die sogenannte 1:1-Integration (unveränderte Übernahme des EU-Rechts in das Schweizer Recht). Bei der Äquivalenz-Methode (Anpassung des Schweizer Rechts an das EU-Recht) müsste das Parlament einbezogen werden, wobei auch die Möglichkeit eines Referendums besteht. Die Phase 3 stellt ein rein formelles Genehmigungsverfahren dar, in dem keinerlei Anpassungen am materiellen EU-Rechtsakt mehr vorgenommen werden können – dies gilt auch für technische Korrekturen. Da der Gemischte Ausschuss (GA) bereits abschliessend über die Übernahme in das Binnenmarktabkommen entschieden hat, sind die EU-Rechtsakte bereits nach der Phase 2 verbindlich. Der materielle Inhalt wurde bereits in Phase 1 definitiv fixiert und für die Schweiz verbindlich erklärt. Der EU-Rechtsakt muss für die Schweiz zur gleichen Zeit Gültigkeit erlangen wie für die EU-Mitgliedstaaten, auch wenn die Schweiz eine innerstaatliche Genehmigung durchführt. Die EU gewährt der Schweiz zwei Jahre für den Abschluss ihres Genehmigungsverfahrens, wenn das Parlament gemäss Bundesverfassung über die formelle Integration ins Abkommen entscheiden muss oder drei Jahre, wenn ein Referendum ergriffen wird. Aufgrund des rein formalen Charakters des Genehmigungsverfahrens verlieren die involvierten Instanzen – Bundesrat, Parlament und Stimmbevölkerung – ihren verfassungsmässigen Gestaltungsspielraum.
Art. 6 Abs. 2 IP MRA: Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.
Art. 6 Abs. 3 IP MRA: Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 vorläufig an, …
Eine erste Bestandesaufnahme
Fassen wir kurz die Phasen 1 bis 3 zusammen:
- Keine demokratisch legitimierte Institution der Schweiz hat Einfluss auf das eigentliche Gesetzgebungsverfahren der Phase 1.
- In der Phase 2 besteht durch den GA aus CH- und EU-Delegierten keine Möglichkeit mehr, den EU-Rechtsakt materiell zu verändern, dieser muss sofort nach der Verabschiedung in der Phase 1 in Kraft treten. Es gelten die gleichen Fristen wie für EU-Mitgliedstaaten.
- Der EU-Rechtsakt kann durch die rein schweizerischen Institutionen weder materiell noch technisch angepasst werden. Dabei sind diese auch bei der 1:1-Integrationsmethode des EU-Rechts nicht ausreichend demokratisch legitimiert. Egal, welche Integrationsmethode (1:1 oder äquivalent) angewendet wird, es verbleibt allein ein formeller Ja/Nein-Entscheid. Eine Ablehnung ist dabei nur möglich unter dem Gesichtspunkt eines Vertragsbruchs und ist mit Sanktionen verbunden.
«Bilaterale III»: Institutionelle Mechanismen und Phasen der Gesetzgebung auf einen Blick
Das Studium der zahlreichen Dokumente und die Lektüre der umfangreichen Texte zum Vertragspaket Schweiz-EU ist ausserordentlich aufwändig; daher habe ich mich entschlossen, die institutionellen Mechanismen und die Phasen des Rechtsakts EU-Schweiz in einer eigens erarbeiteten Tabelle sachlich und verständlich darzustellen.
Bitte konsultieren Sie unbedingt die grafische Übersicht zum Rechtsakt, welche die beteiligten Institutionen der EU und der Schweiz gegliedert nach Phasen aufschlüsselt.

Auf dem Prüfstand: meine Analyse zum Rechtsakt EU-Schweiz
Im Sinne einer kritischen Prüfung stelle ich meine eingangs zitierte Analyse nachfolgend auf den Prüfstand – Aussage für Aussage, Schritt für Schritt:
«Die vorgesehenen institutionellen Mechanismen führen dazu, …»
Dies beschreibt den Prozess der dynamischen Rechtsübernahme in den vier Phasen (nachzulesen in den Institutionelles Protokollen dereinzelnen Abkommen der «Bilateralen III» und dem Faktenblatt des EDA «Institutionelle Elemente» vom 13. März 2026).
«… dass EU-Recht …»
EU-Recht wird durch die EU-Kommission, das EU-Parlament und den Rat der EU in Phase 1 materiell endgültig beschlossen. Es erfolgt keine Beteiligung einer Schweizer Institution mit institutionell zugesicherten Rechten. Es ist nur «Decision Shaping» und kein «Decision Making» vorgesehen. Schweizer Experten/-innen haben kein Mitentscheidungsrecht bei der Ausgestaltung oder der Verabschiedung des EU-Rechts. Das Recht der Schweiz beschränkt sich auf die Information und die informelle Stellungnahme.
«… ohne die Beteiligung demokratisch legitimierter Schweizer Institutionen …»
Die Schweizer Experten/-innen (Sachverständige der Schweiz) des «Decision Shapings» in Phase 1 sowie die Schweizer Delegierten des Gemischten Ausschusses (GA) in Phase 2 sind weder durch das Schweizer Stimmvolk demokratisch legitimiert noch bilden sie die politischen Mehrheitsverhältnisse der Schweiz ab.
«… im Gesetzgebungsverfahren …»
Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren findet in Phase 1 statt – nicht zu verwechseln mit Phase 3. Phase 3 ist lediglich die formelle Schweizer Genehmigung. Aber Achtung: Nach der Phase 1 wird der EU-Rechtsakt bereits zu verbindlichem Recht für die Schweiz. Dieses wird in der Phase 2 in das Abkommen aufgenommen. Selbst wenn die Schweiz, aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten, eine innerstaatliche Genehmigung durch Amt, Departement, Bundesrat, Parlament oder Stimmvolk (Referendum) durchführt (Phase 3), findet das EU-Recht vorläufige Anwendung. Somit kann die Schweiz in Phase 3 einen EU-Rechtsakt nur noch um den Preis eines Vertragsbruchs ablehnen. In einem solchen Fall würden Ausgleichsmassnahmen folgen, da die Schweiz nicht mehr über dieselbe Rechtsgrundlage innerhalb der «Bilateralen III» verfügt wie die EU-Mitgliedstaaten. Das entscheidende Gesetzgebungsverfahren für EU-Recht, das die Schweiz 1:1 oder äquivalent (materiell und in der Wirkung gleichwertig) übernehmen muss, ist daher Phase 1 und nicht Phase 2 oder 3.
«… in die Schweizer Rechtsordnung übernommen wird.»
Der EU-Rechtsakt muss nach der Phase 1 auch für die Schweiz, gleichermassen wie für die EU-Mitgliedstaaten, zur Anwendung kommen. In der Phase 2 wird der Gemischte Ausschuss (GA) den EU-Rechtsakt verbindlich in das jeweilige Abkommen aufnehmen. Eine Nichtaufnahme ist nur vorgesehen, wenn die bereits verhandelten Ausnahmen und die NRK (Nichtrückschrittsklausel) betroffen sind. Die Phase 3 (die nationale Genehmigung durch Amt, Departement, Parlament oder Referendum) ist nur noch ein formaler Prozess. Bereits als Voraussetzung der Phase 2 ist gegeben, dass das materiell endgültige EU-Recht aus Phase 1 in die Schweizer Rechtsordnung übernommen werden muss. Entweder muss dieser 1:1 oder äquivalent ins Schweizer Recht überführt werden, je nach Ausgestaltung des Abkommens. Der innerstaatliche Schweizer Genehmigungsprozess der Phase 3 bleibt bezüglich des Übernahmeentscheids wirkungslos. Der EU-Rechtsakt gelangt also materiell unverändert von Phase 1, der EU-Gesetzgebung, bis in die Phase 4, dem Inkrafttreten des EU-Rechtsakts in der Schweiz.
Meine Analyse: Innerhalb der «Bilateralen III» wird die Schweiz zur Autokratie der EU
Wir sind und wollen doch mündige Bürger sein. Bürger, die Verantwortung tragen und tragen wollen. Für sich selbst, für die eigene Familie, für die Gemeinde, für den Kanton, für die Schweiz.
- Welchen Wert hat unsere Mündigkeit noch, wenn wir nicht mehr demokratisch den zukünftigen Weg der Schweiz mitbestimmen können?
- Welchen Wert haben unsere demokratisch legitimierte Kantonsregierung und Bundesversammlung noch, wenn sie in so wichtigen Bereichen unseres Lebens keine Gesetzgebungskompetenz mehr haben?
Ich habe mich entschieden, den grösstmöglichen persönlichen Einsatz aufzubringen, den ich als Schweizer Bürger in unserer direkten Demokratie erbringen kann. Nicht für mich – für die Mündigkeit von uns Stimmbürgern, den Kantonen und der Bundesversammlung.
Ich starte die «Autokratie-Initiative» (Zum Schutz der direkten Demokratie und der verfassungsmässigen Souveränität). Nicht aus Ideologie, sondern aus Mündigkeit und Verantwortung. Nicht aus Naivität, sondern weil ich die institutionellen Elemente des Vertragspakets Schweiz-EU («Bilaterale III») studiert habe.
Weil innerhalb der «Bilateralen III» die Schweiz zur Autokratie der EU wird und das in einer souveränen, direkten Demokratie nicht sein darf, wünsche ich, dass die Bundesverfassung so angepasst wird, dass keine dynamische Rechtsübernahme mehr zulässig ist. Vor allem soll das durch die Schweizer Stimmbevölkerung legitimierte Parlament die Gesetzgebungshoheit in internationalen und supranationalen Verträgen behalten – bevor diese zu völkerrechtlich verbindlichem Recht für die Schweiz werden.
Ich brauche Ihre Unterstützung– ich lade Sie ein, dem Initiativkomitee beizutreten. Leisten wir einen konkreten Beitrag zum Schutz unserer demokratischen Schweiz, unserer Heimat. Meine Einladung richtet sich an alle Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die verhindern wollen, dass durch die «Bilateralen III» eine autokratische Struktur entsteht und die Gesetzgebungskompetenz nicht mehr bei unseren Kantonen und unserem Parlament liegt. Und, viel wichtiger noch, verhindern wollen, das in wichtigen Lebensbereichen die demokratische Entscheidungsfreiheit von uns Stimmbürgerinnen und -bürgern eingeschränkt wird.
Respektvoll, Samuel Hochstrasser
Interesse an der Initiative?
Möchten Sie mehr erfahren über die «Autokratie-Initiative» zum Schutz der direkten Demokratie und der verfassungsmässigen Souveränität? Konsultieren Sie die Website www.autokratie.ch, kontaktieren Sie den Initianten Samuel Hochstrasser: info@autokratie.
Lesehinweis
Lesen Sie von Samuel Hochstrasser ebenfalls auf SICHTWEISENSCHEIZ:CH: Wie erkläre ich das meinen Kindern? – Innerhalb der «Bilateralen III» wird die Schweiz zur Autokratie der EU
Kurzporträt in Stichworten: Samuel Hochstrasser

Persönliches Profil & Hintergrund
- Identität: Schweizer Bürger, Vater, Ehemann, Handwerker, Techniker, Fachexperte, Ausbilder und Unternehmer
- Herkunft: Aufgewachsen in den 80er und 90er Jahren in der Agglomeration Zürich (Kreis 11).
- Wurzeln: Mutter: Bäuerin aus dem Luzerner Seetal; Vater: Obergärtner aus der Stadt Zürich
- Haltung: Bürgerlich und progressiv. Ich setze mich für unsere direkte Demokratie ein, die auf der Mündigkeit ihrer Bürger aufbaut.
- Aber Achtung: Die Schublade, die Sie allenfalls für mich öffnen, ist voraussichtlich zu klein :).
Freizeit & Hobbys
- Aviation: SIM-Pilot (Muster A320neo und A330neo) sowie Hobby-Pilot (Muster Cessna 172 Skyhawk J-TA).
- Outdoor: Downhill und Enduro Biker (Cube Stereo Hybrid 160 HPC Actionteam).
- Interesse: Für Familie und Freunde zu kochen. Philosophische Fragen über unsere Gesellschaft und das Leben zu stellen. Gesellschaftskritische Satire. Differenzierte und lange Podcasts.
Berufliche Expertise & Erfahrung
- Qualifikationen: Polymechaniker EFZ, Maschinenbautechniker HF
- Spezialisierung: Product Designer, Projektleiter, Experte für Produktsicherheit und CE-Konformität (Maschinen- und Niederspannungsrichtlinie), Experte für Sicherheit auf Freizeit- und Sportanlagen (Schweizer Recht und Europäische Normen)
- Normung: Mitglied und Fachexperte im SNV (Schweizerische Normen-Vereinigung) und CEN (Europäisches Komitee für Normung).
- Unternehmen: Inhaber von Grillfire GmbH (2018) und Hochstrasser Mechdesign (2012)
- Internationaler Aufbau: Unternehmensaufbau in der EU (Siebenbürgen): Sc Ferustic Manufacture Srl. und CRATERFLAME Srl.
- Projekte: Internationale Projektleitungen auf drei Kontinenten mit Budgets von mehreren Millionen Schweizer Franken.
- Erfahrung Ausland: Mehrwöchige Arbeitsaufenthalte in China (2009, 2010, 2016) und den USA (2012, 2014).
- Auszeichnungen: Gewinner diverser Product Design Awards (2012, 2013, 2021)
- Geistiges Eigentum: Inhaber diverser Patente und Markenrechte
Grundsätze des Handelns
- Manchmal ist das Sozialste, was man tun kann, Nein zu sagen.
- Löse nicht das Problem, das jemand anders lösen muss. Bittet er um Hilfe, hilf ihm, es selbst zu tun.
- Entscheide dich auf der besten verfügbaren Faktenbasis zum aktuellen Zeitpunkt. Ob der Entscheid richtig war, kann nur die Zukunft zeigen.
- Informationen ohne Kontext verlieren ihren Wert.
- Ein Gutmensch ist nicht gleich ein guter Mensch.
- Demütig zu sein ist wichtig, aber nicht mit Unterwerfung zu verwechseln.
Führung und Verantwortung
- Sei geduldig und höre zu. Als Letzter sprechen zu dürfen ist ein Privileg.
- Erinnere dich stets daran, dass Verhandlungen nicht emotional, sondern interessengeleitet geführt werden sollen.
- Alles hat eine emotionale und eine sachliche Ebene. Man kann vom Gleichen sprechen und das Gleiche meinen und trotzdem etwas anderes wollen.
Gesellschaftliche Beobachtungen
- Jeder, der Schutz bekommt und keinen braucht, verhindert, dass jemand Schutz bekommt, der ihn braucht.
- Menschen müssen Fehler machen dürfen, um aus ihnen zu lernen. Es besteht heute das Risiko, ohne Risiko aufzuwachsen.
- Die Maxime ist, sein Potenzial unter den Umständen, in denen man lebt, auszuschöpfen. Erfolg ist mehr als das Resultat.
- Empöre dich nicht nur – unternimm auch etwas dagegen.
Politische Grundsätze
- Wir sind mündige Bürger und organisieren unseren Staat von unten nach oben.
- Progressiv sein heisst, auf die Mündigkeit des Bürgers zu setzen.
- Wir leben in einer Schweiz, in der «Staatsdiener» zu «Beamten» geworden sind. Etwas nur zu verwalten führt zwangsläufig zu mehr Regulation.
- Absolute Sicherheit wird es nie geben. Sicherheit ist ein gesellschaftlicher Aushandlungsprozess zwischen Freiheit und Schutz.
Bildnachweis: zvg
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